Erbrecht – Online Beratung

Denken Sie rechtzeitig an Ihre Nachfolge, sei es im Rahmen eines Testaments oder Ehevertrages. Wir erarbeiten Ihnen die richtigen Konzepte. Jederzeit und abgesichert.

Neben dem Testament ist der Erbvertrag die zweite Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen Regelungen über Vermögen zu treffen. Der Erbvertrag ist dabei eine vertragliche Verfügung von Todes wegen.

Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Ersteinschätzung

Kontaktieren Sie uns

Trifft eines dieser Rechtsprobleme auf Sie zu?

Deshalb gelten die Vorschriften über letztwillige Zuwendungen und Auflagen entsprechend. Da die Verfügung von Todes wegen erst mit dem Tode des Erblassers wirksam wird, verfügt der Erblasser mit dem Erbvertrag nicht im Sinne einer unmittelbaren Rechtsändern oder einer schuldrechtlichen Verpflichtung über sein Vermögen. Der bindende Erbvertrag hindert den Erblasser also nicht über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft zu Lebzeiten zu verfügen. Der bedachte Erbe (Vermächtnisnehmer) erwirbt lediglich eine tatsächliche Aussicht und keinen künftigen Anspruch (oder ein rechtlich gesichertes Anwartschaftsrecht).

Beim Abschluss des Vertrages muss der Vertragserblasser unbeschränkt geschäftsfähig sein (§ 2275 Abs. 1 BGB). Wie beim Testament kann der Vertragserblasser den Erbvertrag nur persönlich schließen. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen, § 2274 BGB.
Ein Erbvertrag kann nur von einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden (§ 2276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Vorgeschrieben ist also die Form des öffentlichen Testaments.

Eine Verschließung und amtliche Verwahrung ist zwar keine Gültigkeitsvoraussetzung sollte aber (vgl. § 24 BeurkG) durchgeführt werden.

Gem. § 1941 Abs. 1 BGB kann der Erblasser durch Erbvertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen. Gem. § 2278 Abs. 2 BGB können andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen nicht vertragsmäßig erbracht werden.

Zu unterscheiden sind einseitige Erbverträge von zweiseitigen. Einseitige Erbverträge sind solche, in denen nur ein Vertragspartner eine oder mehrere vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen trifft. Zweiseitige Erbverträge sind solche, in denen beide Vertragsparteien vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. In diesem Fall sind beide Parteien Vertragserblasser.

Durch die vertragsmäßige Verfügung wird der Erblasser im Interesse des Vertragspartners gebunden.

Der Vertragserblasser kann sich von der Bindung lösen, wenn ihm im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten ist (§ 2293 BGB) oder das Gesetz ihm ein solches Recht einräumt (§ 2294 f.). Ein solches besteht für die Fälle, dass der Bedachte sich einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt. Diese Gründe sind in § 2333 BGB festgehalten. Ein weiterer (gesetzlicher) Rücktrittsgrund besteht nach § 2295 BGB, wenn der Vertragspartner zu wiederkehrenden Leistungen an den Erblasser für dessen Lebenszeit verpflichtet ist und diese Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.

Die Rücktrittserklärung ist gegenüber dem Vertragspartner abzugeben und muss für den Erklärungsempfänger erkennbar machen, von welchen Verfügungen der Erblasser Abstand nehmen möchte.

Für Erbverträge unter Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartnern existieren einige Sonderbestimmungen.