Abmahnung

Die Abmahnung hat den Zweck, Vertragsverstöße oder sonstige Pflichtwidrigkeiten zu disziplinieren. Sie hat eine Warn- und Hinweisfunktion. Insbesondere der Hinweis, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist, ist wesentlich.

Eine ausgesprochene Abmahnung wird zur Personalakte des Arbeitnehmers genommen. Formal ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben, es empfiehlt sich jedoch auf jeden Fall, die Abmahnung aus Beweisgründen schriftlich auszusprechen.

Der Ausspruch der Abmahnung muss im Übrigen in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit der Vertragsverletzung stehen. Inhaltlich muss die Abmahnung verhältnismäßig sein. Des Weiteren muss in der Abmahnung der Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten konkret benannt werden. Für den Arbeitnehmer muss erkennbar sein, welches Fehlverhalten ihm zur Last gelegt wird und wie er sich in Zukunft verhalten muss.

Nach dem Ausspruch einer Abmahnung und bei einem erneuten gleichen oder gleichartigen Verstoß droht grundsätzlich der Ausspruch einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen.

Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass bei Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten im Verhaltens- und Leistungsbereich grundsätzlich eine vergebliche Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich ist. Bei Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich ist eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich. Im Einzelfall ist jedoch stets zu prüfen, ob auch bei Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten aus dem Vertrauensbereich vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung als milderes Mittel notwendig ist.