Arbeitnehmerrechte und -pflichten

Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen ist die Definition bzw. der Begriff eines Arbeitnehmers. Erstaunlich ist, dass das Gesetz eine Definition des Arbeitnehmerbegriffs nicht kennt. Deshalb wird der Begriff des Arbeitnehmers vor allem durch die Rechtsprechung der Instanzgerichte, insbesondere des BAG, näher bestimmt. Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, nämlich eines Arbeitsvertrages, im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Zu den wesentlichen Pflichten des Arbeitnehmers gehören die Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung, die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung etc. Zu den wesentlichen Rechten der Arbeitnehmer gehört die Forderung gegen den Arbeitgeber, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu bezahlen, Urlaub geltend zu machen bzw. in Anspruch zu nehmen, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis zu fordern etc.