Kleidung

Generell hat der Arbeitnehmer die Bestimmung bezüglich der Arbeitskleidung. Der Arbeitgeber kann jedoch von seinem Direktionsrecht gemäß § 106 GewO dann Gebrauch machen, wenn die Einhaltung der Kleiderordnung von gewissen Standards im betrieblichen Interesse liegt, so beispielsweise Uniformen, Krawatten etc.