Probezeit

Die Probezeit bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien und darf höchstens die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses umfassen. Nach § 622 Abs. 3 BGB besteht während einer schriftlich vereinbarten Probezeit eine zeitlich verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.