Wettbewerbsverbot

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer generell jedwede Konkurrenztätigkeit zu unterlassen. Als Folge bei einem Verstoß kommt eine Abmahnung oder sogar eine fristlose bzw. ordentliche Kündigung in Betracht. Ein Wettbewerbsverbot über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus besteht generell nicht, sondern nur bei einer gesonderten Vereinbarung. Diese setzt voraus, dass die Vereinbarung schriftlich gefasst wird, dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Karenzentschädigung versprochen wird, die mindestens 50 % der zuletzt bezogenen Vergütung umfasst und die Vereinbarung von beiden Parteien unterschrieben wird. Im Übrigen darf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einen Zeitraum von zwei Jahren grundsätzlich nicht überschreiten.