Besondere Umstände

Manche Arbeitnehmer genießen nach den gesetzlichen Regelungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses besonderen Schutz. Zu erwähnen sind hier schwerbehinderte Menschen, Personen, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, Mitarbeiterinnen, die in Mutterschutz sind sowie Betriebsratsmitglieder. So kann beispielsweise schwerbehinderten Menschen grundsätzlich nur dann gekündigt werden, wenn das zuständige Integrationsamt seine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung vor dem Zugang der Kündigung erteilt hat (§§ 85 ff. SGB IX). Nach § 9 Mutterschutzgesetz genießen die in Mutterschutz befindlichen Personen ebenfalls besonderen Kündigungsschutz, wenn die in dieser Vorschrift verankerten Voraussetzungen erfüllt sind. Das gleiche gilt für die in Elternzeit befindlichen Personen nach § 18 BEEG. Einem Betriebsratsmitglied kann nach § 15 KSchG grundsätzlich nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.

Bevor Arbeitgeber in Erwägung ziehen, das Arbeitsverhältnis mit Mitarbeitern, die den sogenannten besonderen Kündigungsschutz genießen, ist den Arbeitgebern dringend zu raten, sich hier durch einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, um keine formalen Fehler zu machen!