Schwerbehinderte Menschen

Schwerbehindert sind Menschen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben. Zu beachten ist, dass für das Vorliegen der Schwerbehinderung allein das objektive Vorliegen eines Grades der Behinderung von mindestens 50 sowie der sonstigen Voraussetzungen des § 2 SGB IX ist.

Da der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, stellen auf seinen Antrag hin die Versorgungsämter das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Auf Antrag des behinderten Menschen wird diesem ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und den Grad der Behinderung ausgestellt.

Wichtig ist, dass schwerbehinderte Menschen den sogenannten besonderen Kündigungsschutz genießen. Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dieses Zustimmungserfordernis gilt für alle Kündigungsarten, somit für die ordentliche und außerordentliche Beendigungskündigung als auch für die Änderungskündigung nach § 2 KSchG. Zu beachten ist, dass die Zustimmung des Integrationsamtes vor dem Ausspruch der Kündigung vorliegen muss. Eine nachträgliche Zustimmung heilt die Unwirksamkeit der vor der Zustimmung ausgesprochenen Kündigung nicht.

Wenn der schwerbehinderte Mensch selbst das Arbeitsverhältnis kündigen will, dann ist eine Zustimmung seitens des Integrationsamtes für diese Kündigung nicht erforderlich. Da § 85 SGB IX davon spricht, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, greift der Sonderkündigungsschutz gemäß §§ 85 ff. SGB IX nicht bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder aber bei Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses infolge des Zeitablaufes.

Einer Zustimmung des Integrationsamtes zur beabsichtigten Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen bedarf es dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung nicht länger als sechs Monate besteht (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).