Mutterschutz

Im Rahmen der mutterschutzrechtlichen Vorschriften besteht generell ein Beschäftigungsverbot für die letzten sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin. Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt generell acht Wochen.

Während der vorgenannten Schutzfristen bezahlt die jeweilige Krankenkasse das sogenannte Mutterschutzgeld. Dieses ist auf 13,00 € pro Kalendertag beschränkt. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung eines sogenannten Mutterschutzlohnes bzw. Zuschusses verpflichtet, der sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft errechnet.

Zu beachten ist auch, dass ein sogenannter besonderer Kündigungsschutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes besteht und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin als Voll-, Teilzeit oder in sonstiger anderen Beschäftigungsart beim Arbeitgeber beschäftigt ist. So bestimmt § 9 MuSchG, dass die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig ist, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber bei der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde in besonderen Fällen, nämlich dann, wenn diese nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang stehen, eine Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung einholen (§ 9 Abs. 3 MuSchG).