Kündigung und Arbeitgeberwechsel
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit nach § 623 BGB der Schriftform. Die Schriftform ist seit dem 01.05.2000 gesetzlich vorgeschrieben. Dieses Schriftformerfordernis betrifft jede Art von Kündigung, das heißt sowohl die arbeitgeberseitige als auch die Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des § 623 BGB zwingend ist. Die Schriftform kann weder durch Arbeitsvertrag noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. In welchen Fällen die Schriftform im Sinne des § 623 BGB gewahrt ist, richtet sich nach § 126 Abs. 1 BGB. Danach ist erforderlich, dass die Kündigung von dem Kündigungsberechtigten eigenhändig unterschrieben wird. Nach der Rechtsprechung genügt grundsätzlich ein Schriftzug, der die Identität des Unterschreibenden erkennen lässt.
Es ist sowohl von der Arbeitgeberseite als auch von der Arbeitnehmerseite darauf zu achten, ob die Kündigung mit dem Zusatz „i. A.“ oder „i. V.“ versehen ist. In solchen Fällen muss dringend durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft werden, welche Konsequenzen sich aus einem derartigen Zusatz ergeben, da derartige Unterschriftsleistungen bzw. derartige Zusätze sowohl Vor- als auch Nachteile für die Arbeitgeberseite und die Arbeitnehmerseite mit sich bringen können. Hier empfiehlt es sich, sofort nach Zugang der Kündigung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen!
Auch die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z. B. durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, bedarf der Schriftform im Sinne des § 623 BGB.