Kündigung

Neben einer Änderungskündigung besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Ausspruch einer ordentlichen, ausnahmsweise außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.

Ordentlich meint, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung gesetzlicher, tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Kündigungsfristen gekündigt wird. Generell bedarf die ordentliche Kündigung keines Kündigungsgrundes. Etwas anderes gilt dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz oder ein sonstiger Sonderkündigungsschutz (beispielsweise bei schwerbehinderten Menschen, bei den sich in Elternzeit befindlichen Personen oder bei Mutterschutz) greift.

Neben der Möglichkeit des Ausspruches der ordentlichen Kündigung kann ein Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes bildet den Ausnahmefall und bedarf im Regelfall sogar vorher einer entsprechenden Abmahnung. Wenn geprüft wird, ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss eine umfassende Abwägung aller Interessen erfolgen. Ob ein Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen kann, bedarf stets einer eingehenden Prüfung durch einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Nicht zu vergessen ist auch, dass die fristlose Kündigung, die ihre Grundlage in § 626 BGB hat, dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der die Kündigung begründenden Umstände zugehen muss.