Kündigungsfrist

Welche Kündigungsfrist einzuhalten ist, richtet sich grundsätzlich danach, wer das Arbeitsverhältnis durch den Ausspruch der Kündigung beenden will.

Will der Arbeitnehmer durch den Ausspruch der Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden und ist weder durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag selbst eine Kündigungsfrist vorgesehen, die vom Arbeitnehmer einzuhalten ist, greift § 622 Abs. 1 BGB ein. Danach kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Diese Kündigungsfrist gilt auch für Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis keine zwei Jahre bestanden hat.

Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen und ist eine Kündigungsfrist weder im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen, richtet sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber nach der Betriebszugehörigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers. Nach § 622 Abs. 2 BGB beträgt die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen:

  • 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats.
  • 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Beschäftigung in verschiedenen Bereichen eines Unternehmens ist insoweit zu berücksichtigen. Generell ist es so, dass die gesetzliche Kündigungsfrist nur durch Tarifverträge verkürzbar ist, jedoch nicht durch arbeitsvertragliche Regelungen. Einzelvertraglich können die Kündigungsfristen grundsätzlich nur verlängert werden.