Überstunden

Überstunden müssen grundsätzlich dann geleistet werden, wenn sich dies aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergibt. Ohne eine solche entsprechende Grundlage ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt, Überstunden anzuordnen.

Dies gilt nicht, soweit außergewöhnliche Umstände beim Arbeitgeber vorliegen. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht zu Arbeitsleistungen von Überstunden verpflichtet sein. Nicht zu verkennen ist, dass grundsätzlich der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für das Ableisten von Überstunden und deren Anzahl trägt.