Das Handelsgeschäft

Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Dabei gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig. Die Widerlegung zum Nachteil des Geschäftsgegners setzt voraus, dass dieser den privaten Charakter des Geschäfts kannte oder kennen musste.

Besonderheiten gegenüber den sonstigen (BGB-)Regelungen:

  • Gem. § 350 HGB wird bei einer Bürgschaft, einem Schuldversprechen und einem Schuldanerkenntnis auf die ansonsten im BGB geforderte Schriftform verzichtet.
  • Gem. § 362 1 HGB kann bei einer Geschäftsbesorgung (z. 8. Kommissionär, Lagerhalter, Frachtführer, Treuhänder, Bankgeschäfte) das Schweigen auf einen Antrag als Annahme gewertet werden.

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben wird aufgesetzt, wenn eine der Parteien den Vertrag als geschlossen erachtet. Ob der Vertrag dabei tatsächlich geschlossen wurde, ist nicht entscheidend. Durch das kaufmännische Bestätigungsschreiben wird der Geschäftspartner unter Zugzwang gesetzt. Unterbleibt ein Widerspruch, wird dieses Schweigen als Zustimmung gewertet und das (im kaufm. Bestätigungsschreiben) beschriebene Geschäft als zu den festgelegten Konditionen abgeschlossen gilt.