Das Handelsregister

Das Handelsregister ist eine Zweigniederlassungen eingetragen geführt (§ 8 HGB, § 125 I FGG).

Das Handelsregister hat die Aufgabe, die für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen kund zu tun und dadurch die kaufmännischen Verhältnisse offenzulegen. Für jeden Eingetragenen wird in dem für Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeichern ein Datenblatt angelegt. In die Datei und die dazu gehörigen Schriftstücke hat jedermann Einsichtsrecht durch Datenabruf (§ 9 I HGB).
Jede Eintragung ist zusätzlich im Internet-Portal www.handelsregister.de bekanntzumachen.

Trotz der Kontrolle durch das Gericht kommt es aber immer wider vor, dass Eintragungen unrichtig oder unvollständig vollzogen werden oder gar nicht hätten vollzogen werden dürfen oder aber hätten vollzogen werden müssen, ohne dass dies geschehen wäre. Hierdurch kann der Anschein von Umständen entstehen, die nicht oder so nicht existieren, und es stellt sich die Frage, ob und wie das Vertrauen Dritter in diesen Anschein zu schützen ist:

  • § 15 I HGB: Danach ist das Vertrauen auf die sog. Negative Publizität des Registers geschützt, nicht aber das Vertrauen, dass das Handelsregister mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt.
  • § 15 II HGB: Hierin geht es um den Schutz desjenigen, für welchen die Eintragung vorgenommen wird, also um den Schutz des Kaufmannes.
  • § 15 III HGB: Diese Norm regelt die Wirkung des „Reden der Bekanntmachung“, also den Fall der Rechtsscheinhaftung der Bekanntmachung.