Der Annahmeverzug

Der Annahmeverzug des Käufers wird in § 373 HGB behandelt. Diese Vorschrift gilt auch beim einseitigen Handelskauf. Irrelevant ist, auf welcher Seite die Kaufmannseigenschaft gegeben ist und für welchen der beiden Vertragspartner der Kauf ein Handelsgeschäft darstellt.

Hintergrund des § 373 HGB ist die Tatsache, dass der Kaufmann als Verkäufer regelmäßig darauf angewiesen ist, seine Lagerbestände schnell umzuwälzen um so seine Kapazitäten effektiv ausnutzen zu können. Daher wird dem Kaufmann nicht zugemutet, seine (begrenzten) Lagerräume für die Aufbewahrung nicht angenommener Waren zur Verfügung zu halten. Der Käufer soll die Kosten einer solchen Lagerung tragen: ,,Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen. (§ 373 I HGB)“