Die Handelsfirma

Gern. § 17 I HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Des Weiteren kann gern. § 17 II HGB ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

a) Grundsätzlich muss der Firmenkern den Rechtsträger und seine Rechtsnatur erkennen lassen. (Grundsatz der Firmenwahrheit, § 18 II HGB) D. h. bei Einzelkaufleuten muss die Firma die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, ,,eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insb. ,,e.K.“, ,,e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“ enthalten.

Eine OHG muss die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Eine KG muss die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

Für Firmenzusätze (z. B. Dr.-Firma) gilt das oben Gesagte in analoger Weiser.

b) Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit schränkt den Grundsatz der Firmenwahrheit zwecks Erhaltung des in der Firma verkörperten Wertes ein:
Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, kann also die bisherige Firma fortgeführt werden.

Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

Eine Firmenänderung hat aber dann zu erfolgen, wenn durch den Austritt eines Gesellschafters ein einzelkaufmännisches Unternehmen entsteht (§ 18 II HGB). Wechselt der Inhaber durch einen Erbfall oder ein Rechtsgeschäft, ist§ 22 HGB zu beachten.