Die Handlungsvollmacht

Im Unterschied zur Prokura umfasst die Handlungsvollmacht gern. § 54 I HGB nur branchentypische Geschäfte. Hierunter fallen alle Geschäfte, welche im konkreten Fall dem Betreiben des jeweiligen Handelsgewerbes dienen.

Die Handlungsvollmacht ist grundsätzlich unbeschränkbar. Allerdings ist der Handlungsbevollmächtigte zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.