Die Prokura

Allgemeines:

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

Die Erteilung der Prokura darf nur persönlich durch den Inhaber des Handelsgeschäfts oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgen. Eine Erteilung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter ist unzulässig.

Des Weiteren darf die Erteilung der Prokura nur mittels einer ausdrücklichen Erklärung geschehen. Die Eintragung in das Handelsregister ist rein deklaratorischer Natur und gern. § 53 I 1 HGB nicht erforderlich.

Umfang:

Grundsätzlich ist der Umfang der Prokura unbeschränkt. Der Prokurist ist aber nur zu Vertretungshandeln ermächtigt, welches auf den „Betrieb eines Handelsgewerbes“ gerichtet ist. Von der Prokura sind weder die Veräußerung des Gewerbebetriebs noch Rechtsgeschäfte, welche die Änderung der Firma oder die Aufnahme von Gesellschaftern betreffen, umfasst. Der Prokurist ist – sofern er nicht ausdrücklich dazu ermächtigt wurde – nicht zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken (anders der Erwerb von Grundstücken) bevollmächtigt.

Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam, § 50 1 HGB. Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, dass die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.