Anteilsübertragung GmbH & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG ist streng zwischen der Übertragung der Anteile an der Komplementär-GmbH und der Übertragung der Anteile an der KG zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich nämlich um Anteilsübertragungen an zwei unterschiedlichen Gesellschaften. Aufgrund der wirtschaftlichen Darstellung kann der Eindruck eines einheitlichen Vorgangs entstehen. Rechtlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche gesetzliche Regelungen.

Eine Unterscheidung des Sonderbetriebsvermögen nötig. Hierbei handelt es sich um Vermögenswerte, welche zivilrechtliche gesehen, im Eigentum der Gesellschaft stehen und dabei dem Betrieb der Gesellschaft zu dienen oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft förderlich sind. Diese Werte gehören zum Anteil des Gesellschafters an der GmbH & Co. KG und gehen daher auch nicht im Falle einer Anteilsübertragung auf den Erwerber über. Soll eine Übertragung erfolgen, ist hierfür ein gesonderter Übertragungsvertrag nötig. Dieser richtet sich dabei nach den Vorschriften, welche für das jeweilige Wirtschaftsgut gelten.

Es empfiehlt sich daher schon im Vorfeld der Übertragung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG zu klären, ob und inwieweit Sonderbetriebsvermögen in die Übertragung eingeschlossen werden soll.

Hingewiesen wird insoweit auf den Punkt „Anteilsübertrag KG“ und „Anteilsübertragung bei einer GmbH“. Unsere Dienstleistung umfasst den Entwurf der notariellen Vereinbarung der Übertragung des GmbH-Anteils und des KG-Anteils sowie die entsprechenden notariellen Anmeldungen zum Handelsregister.

Unsere Dienstleistung umfasst den Entwurf eines entsprechenden Übertragungsvertrags mit sämtlichen sonstigen erforderlich notariellen Dokumenten, so geänderte Gesellschafterliste etc.