Bestellung Nießbrauch

I. Allgemein

Der Nießbrauch ist ein dingliches, unveräußerliches und unvererbliches Recht auf volle Nutzung des belasteten Gegenstandes. Der Nießbrauch stellt einen Unterfall der Dienstbarkeiten dar. Am häufigsten tritt der Nießbrauch als vermachter Nießbrauch am ganzen Nachlass oder an einzelnen Grundstücken auf.

II. Entstehung

Gem. §§ 873 ff. entsteht der Nießbrauch durch Rechtsgeschäft. Die Nießbrauchsbestellung ist dabei als Verfügung abstrakt. Aufgrund der Bedingungsfreundlichkeit der Nießbrauchsbestellung kann mittels einer Bedingung ein indirekter Zwang zur Erbringung der versprochenen Gegenleistung ausgeübt werden.

Ein Nießbrauch kann an beweglichen und unbeweglichen Sachen (§§ 1030-1067 BGB) sowie an Rechten (§§ 1068-1084 BGB) bestehen.

Gegenstand des Nießbrauchs sind dabei die einzelnen Gegenstände, die zu dem Vermögen gehören, nicht das Vermögen als Ganzes.

III. Inhalt

Zunächst ist der Inhalt des Nießbrauchs durch das dem Nießbraucher gewährte eigentümliche Herrschaftsrecht über den belasteten Gegenstand, sowie des Weiteren durch das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gekennzeichnet.

Im Einzelnen:

Zum erstgenannten Herrschaftsrecht des Nießbrauchers gehört das Recht zum Besitz der Sache, § 1036 BGB. Das Recht zum Besitz wirkt dabei gegen jedermann.

Daneben verleiht der Nießbrauch ein Nutzungsrecht, wonach der Berechtigte grundsätzlich alle Nutzungen ziehen darf. Einzelne Nutzungsausschlüsse sind aber nach § 1030 Abs. 2 BGB möglich.

Der Nießbraucher ist jedoch aufgrund des Herrschaftsrechts nicht berechtigt über die Sache zu verfügen. Dies kann aus § 1048 BGB entnommen werden. Nur in diesem Fall kann der Berechtigte über das Inventar – also fremdes Eigentum – verfügen.

IV. Begründung

Zur Begründung eines Nießbrauchs an Sachen, bedarf es zunächst einer dinglichen Einigung zwischen dem Eigentümer und dem zukünftigen Inhaber des Nießbrauchs. Des Weiteren ist – als Publizitätsakt – die Eintragung in das Grundbuch (Bei unbeweglichen Sachen) oder die Übergabe (bei beweglichen Sachen) erforderlich. Die dingliche Einigung muss im Zeitpunkt der Übergabe fortbestehen und der Verfügende muss zur Bestellung des Nießbrauchs verfügungsberechtigt sein.

Unsere Dienstleistung umfasst die Erstellung sämtlicher notarieller Dokumente zur ordnungsgemäßen Bestellung des Nießbrauches im Grundbuch.