Bestellung von Prokura

Die Prokura ist in den §§ 48 bis 53 BGB geregelt. Diese erteilen kann nur der Inhaber des Handelsgeschäfts oder dessen gesetzlicher Vertreter. Bei einer GmbH ist die Prokuraerteilung an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden.

Allgemein kann die Prokura nur an natürliche Personen erteilt werden, welche nicht Mitglieder gesetzlicher Gesellschaftsorgane sind und von einer organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen sind. Kommanditisten können immer Prokuristen werden. Juristische Personen kommen dagegen als Prokuristen nicht in Betracht.

Des Weiteren ist eine ausdrückliche – nicht notwendig schriftliche – Erteilung nötig. Danach kann eine Prokura auch mündlich erteilt werden, was

Nach § 53 HGB ist die Eintragung zum Handelsregister vom jeweiligen Geschäftsinhaber oder bei Gesellschaften von deren gesetzlichen Vertreter ebenso wie Erweiterungen anzumelden. Bereits vor der Eintragung kann der Prokurist den Handelsgeschäftsinhaber wirksam vertreten.

Die Prokura erlischt automatisch bei der Beendigung des Grundverhältnisses. Die Prokura kann auch jederzeit und grundlos widerrufen werden. Dieser Weg der Beendigung kann gem. § 168 Satz 2 BGB und § 52 Abs. 1 HGB vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der Gutglaubensschutz Dritter durch die Eintragung im Handelsregister, § 15 HGB. Hieraus folgt, dass auch das Erlöschen der Prokura im Handelsregister einzutragen ist. Dies muss unverzüglich erfolgen, sonst die im Register eingetragene aber bereits erloschene Prokura gegen den Unternehmensinhaber geltend gemacht werden kann.

Des Weiteren erlischt die Prokura ebenso beim Tod des Prokuristen, er als neuer Inhaber das Handelsgeschäft übernimmt, gegen das Betriebsvermögen des Geschäftsinhabers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder das gesamte Handelsgeschäft veräußert wird und der neue Erwerber den bestehenden Prokuristen nicht übernimmt.

Dagegen führt der Tod des Geschäftsinhabers gem. § 52 Abs. 3 HGB nicht zum Erlöschen der Prokura.

Unsere Dienstleistung umfasst der notariellen Anmeldung zum Handelsregister und – wenn gewünscht – eine schuldrechtliche Vereinbarung/Regelung der Einzelheiten der Prokura zwischen Prokurist und Inhaber.