Bestellung Wohnungsrecht

I. Allgemein

Das Wohnungsrecht ist gem. § 1093 BGB ein Unterfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Seine Gestaltung ähnelt der des Nießbrauchs. Kurz gesagt beinhaltete es das Recht, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes zu nutzen – unter Ausschluss des Eigentümers.

Das Wohnungsrecht kann jeden Grundbesitz belasten, welcher auch mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet werden könnte und zu Wohnzwecken geeignet ist. Diese Eignung muss aber nicht bereits schon im Zeitpunkt der Bestellung bestehen. Infrage kommen deshalb auch Baugrundstücke.

II. Inhalt

Grundsätzlich muss als Hauptinhalt der Dienstbarkeit die Nutzung zu Wohnzwecken gegeben sein. Diese muss sich immer auf mindestens ein Gebäude oder Gebäudeteil beziehen. Die Räume sind in diesem Fall genau zu bezeichnen, sodass auch ein Dritter die betreffenden Räume eindeutig feststellen kann.

Wie oben erwähnt, berechtigt das Wohnungsrecht gem. § 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils unter Ausschluss des Eigentümers. Dies muss in der Bestellungsurkunde eindeutig zum Ausdruck kommen.

Nach § 1093 Abs. 2 BGB sind Familienangehörige bzw. Personal zur Mitbenutzung berechtigt. Hierbei ist ein weiter Familienbegriff zu Grunde zu legen. Das Benutzungsrecht gegenüber dem Eigentümer besteht jedoch grundsätzlich nur zum Wohnungsberechtigten.

Eine Abbedingung oder Einschränkung des gesetzlichen Mitbenutzungsrechts durch die Dienstbarkeit ist genauso wie eine Erweiterung möglich. Hierdurch können die Räume auch an Dritte vermietet oder zur Nutzung überlassen werden.

III. Unterhaltspflichten

Die Kostenverteilung kann in den Grenzen der §§ 1090 Abs. 2, 1020, 1021, 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 1041 BGB auch mit dinglicher Wirkung abweichend geregelt werden. Insbesondere außergewöhnliche Ausbesserungsmaßnahmen obliegen dem zur Duldung der Wohnungsnutzung verpflichteten Eigentümer im eigenen Interesse. Daneben kann der Wohnungsberechtigte gem. §§ 1093 Abs. 1, 1090 Abs. 2, 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen verpflichtet werden.

IV. Entstehung / Beendigung

Im Grundbuch muss zunächst das Recht als „Wohnungsrecht“ eingetragen werden. Dabei ist auch der Berechtigte zu bezeichnen. Das Wohnrecht erlischt spätestens mit dem Tod des Berechtigten. Auch der Eintritt einer auflösenden Bedingung führt zur Bedingung. Eine solche kann z. B. auch im nicht nur vorübergehenden Verlassen des Anwesens bestehen.

Unsere Dienstleistung umfasst den Entwurf der entsprechenden Regelungen zur Umsetzung des Wohnrechts und die vorbereiteten notariellen Dokumente, die erforderlich sind, um die Bestellung des Wohnrechts notariell zu vollziehen sowie die Vereinbarung eines Notartermins.