Der Ehevertrag

Den Ehegatten steht es frei, ihre güterrechtlichen Verhältnisse in einem Ehevertrag gem. § 1408 I BGB zu regeln. Der Ehevertrag muss gem. § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Seiten vor einem Notar geschlossen werden.

Vor der Ehescheidung getroffene Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt sind ebenfalls notariell zu beurkunden. Der Ehevertrag selbst kann sowohl vor als auch nach der Eheschließung abgeschlossen werden.

Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander und zu Dritten werden im Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB) geregelt. Hierin werden drei Güterstände geregelt:

1. die Zugewinngemeinschaft (§1363 ff. BGB)
2. die Gütertrennung (§ 1414 BGB)
3. die Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB)

Sofern nichts anders vereinbart wird, tritt kraft Gesetzes der Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Eheschließung ein. Man spricht deshalb vom gesetzlichen Güterstand.

Gütertrennung und Gütergemeinschaft können dagegen nur durch einen Ehevertrag vereinbart werden und heißen deshalb auch Wahlgüterstände. Gütertrennung tritt gem. § 1414 BGB zudem auch immer dann ein, wenn eine Zugewinngemeinschaft oder ein Zugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen werden. Man spricht deshalb auch vom subsidiären Güterstand.

Die Güterstände im Einzelnen

1a. Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft
Hier wird gem. § 1363 II BGB – auch bezüglich des nach der Eheschließung erworbenen Vermögens – kein gemeinschaftliches Vermögen begründet. Die Nutznießung des jeweiligen Vermögens steht daher dem jeweiligen Eigentümer zu. Auch die tatsächlichen Verhältnisse – der Besitz – bleiben von diesem Güterstand unberührt.

Güterstandsunabhängige Pflichten zum Familienunterhalt ergeben sich aber aus den §§ 1360, 1360a BGB.

Die Ehepartner verwalten ihre Vermögen selbständig. Ausnahmen bestehen bei Verfügungen oder Verfügungsverpflichtungen über das Vermögen im Ganzen, im Wesentlichen oder über Hausratsgegenstände. Hier besteht eine Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten (§§ 1365, 1369 BGB).

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Mithaftung für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten. Eine gesetzliche Mitverpflichtung ergibt sich jedoch bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs d.h. Haushaltsgeschäfte, die angemessen der Bedarfsdeckung der Familie dienen (§ 1357 BGB).

Im Falle der Beendigung des Güterstands findet gem. § 1363 II 2 BGB ein Zugewinnausgleich statt, mit der Folge, dass der während des Güterstands einen geringeren Gewinn erzielt habende Ehegatte eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des vom anderen erzielten Überschusses erhält (§ 1378 I BGB). Im Erbfall erhält der überlebende Ehegatte eine pauschale Erhöhung seines Erbteils (§ 1371 I BGB). Hierdurch soll gewährleistet werden, dass am während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen beide Ehepartner beteiligt werden.

1b. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann vertraglich modifiziert werden:

Im Folgenden einige wichtige mögliche Modifikationen:

– Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Fall einer Scheidung.
– Ausschluss des Zugewinnausgleichs außer im Todesfall.
– Einschränkungen des Ausschlusses des Zugewinns. So können für den Fall des Zugewinnausgleichs einzelne Gegenstände aus dem Zugewinn herausgenommen werden.
– Vereinbarungen zu Anfangs- und Endvermögen.
– Festsetzung der Ausgleichsquote.
– Begrenzung der Höhe des Zugewinnausgleichs oder Festsetzung eines
Pauschalbetrags.

2. Gütertrennung

In diesem Güterstand bestehen zwischen den Ehegatten keine güterrechtlichen Auswirkungen und beide Ehegatten stehen sich vermögensrechtlich wie Unverheiratete gegenüber (§ 1414 BGB). Es bestehen zwei getrennte Gütermassen, die von den jeweiligen Ehegatten allein verwaltet werden.
Eine Haftung besteht nur für eigene Verbindlichkeiten.
Die Besitzverhältnisse blieben unberührt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen.

3. Gütergemeinschaft

Der Vertragsgüterstand der Gütergemeinschaft kann ausschließlich durch einen Ehevertrag begründet werden (§ 1415 BGB). Hierin ist das gemeinsame Vermögen beider Ehepartner gesamthänderisch als sog. Gesamtgut gebunden (§ 1416). Verwaltet wird es durch beide Ehegatten.
Neben dem Gesamtgut kann jeder Ehegatte auch als sog. Sondergut (§ 1417 BGB) eigenes Vermögen haben.
Nach Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten beide Ehegatten in einer Abwicklungsgemeinschaft gem. § 1472 I BGB das Gesamtgut.

Unsere Dienstleistung umfasst den Entwurf eines Ehevertrages, der notariell abgeschlossen werden muss. Die Dienstleistung umfasst ebenfalls die Vorbereitung sämtlicher Erklärungen zum Vollzug des Ehevertrags und die Vereinbarung eines Notartermins.