Euroumstellung einer GmbH

Grundsätzlich darf nach dem 01.01.1999 eine GmbH nur noch mit einem auf Euro lautenden Stammkapital im Handelsregister eingetragen werden. Vor dem 31.12.1998 eingetragene Gesellschaften dürfen hingegen ohne zeitliche Begrenzung ihr auf DM lautendes Stammkapital beibehalten. Seit dem 01.01.2002 greift jedoch die Registersperre des § 86 Abs. 1 Satz 5 GmbHG, wonach Kapitalmaßnahmen solcher Altgesellschaften nur noch nach vorheriger Umstellung des Stammkapitals auf Euro im Handelsregister eingetragen werden.

Hierzu bedarf es zunächst eines Umrechnungsbeschlusses. Bei einer rein rechnerischen Umstellung sind Stamm- und Grundkapital sowie die Nennbeträge der Geschäftsanteile und Aktien sowie alle weiteren Betragsangaben nach dem amtlichen Kurs auf Euro umzurechnen.

Da der niedergeschriebene Gründungsaufwand und die möglichen Sacheinlagen ursprünglich in DM geleistet wurden, sind sie in DM zu belassen.

Eine solche rein rechnerisch umgestellte GmbH mit „krummen“ Eurobeträgen ist jedoch i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 EGGmbHG systematisch noch eine Altgesellschaft. Damit ist sie aber von der Registersperre des § 1 Abs. 1 Satz 4 EGGmbHG bedroht, sofern sie eine Kapitalmaßnahme durchführen möchte.

Unsere Dienstleistung umfasst den Entwurf des erforderlichen Gesellschafterbeschlusses und den notariellen Unterlagen zur notariellen Umsetzung der Euroumstellung der GmbH sowie die Vereinbarung eines Notartermins.