GmbH-Gründung

Der Gründungsakt

Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Der ihr zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag bedarf dabei gem. § 2 I GmbHG der notariellen Beurkundung. Vor dieser ist das Unternehmen eine teilrechtsfähige Vorgründungsgesellschaft (GmbH i. G., d. h. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung). Wer in ihrem Namen handelt, haftet grundsätzlich persönlich.

Neben natürlichen Personen können auch Gesellschaften GmbH-Gesellschafter werden. Bei Minderjährigen sind die Genehmigungserfordernisse des § 1643 I BGB i. V. m. § 1822 Nr. 3 BGB zu beachten. Beiteiligungsfähig an einer GmbH-Gründung sind auch Gesamdhandsgemeinschaften wie z. B. Erbengemeinschaften oder GbRs.

Die gleichzeitige Anwesenheit aller Gründungsgesellschafter bei der Gründung ist nicht erforderlich, sofern diese sich aufgrund Vollmacht vertreten lassen, welche wiederum gem. § 2 II GmbHG notariell zu beurkunden oder zu beglaubigen ist.

Die GmbH entsteht mit der rechtsbegründend (konstitutiv) wirkenden Eintragung im Handelsregister.

Bestellung der Geschäftsführung

Die Bestellung der Geschäftsführung kann gem. § 6 III GmbHG mit der Errichtung der Gesellschaft, d. h. mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags erfolgen. Im Regelfall erfolgt die Geschäftsführerbestellung aufgrund eines Beschlusses der Gründungsgesellschafter. Dieser wird in das Errichtungsprotokoll aufgenommen.
Geschäftsführer kann jede voll geschäftsfähige Person werden, sofern nicht ein Ausschlusstatbestand nach § 6 II 3, 4 GmbHG vorliegt.

Erbringung der Einlagen

Erst wenn die Mindesteinzahlung bzw. bei einer Sachgründung die Einlagen so bewirkt sind, dass sie der Geschäftsführung endgültig zur freien Verfügung stehen, darf die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister erfolgen (§ 7 II, III GmbHG).

Anmeldung zum Handelsregister

Gem. § 7 I und II GmbHG kann die Anmeldung nach Leistung der Einlagen erfolgen. Insbesondere wenn Gründungsgesellschafter auch Geschäftsführer sind, ist es üblich, die Anmeldung durch die Geschäftsführung bei der Gründung der GmbH unterzeichnen zu lassen. Die Anmeldung müssen alle Geschäftsführer vollziehen (§ 78 GmbHG).

Die Anmeldung bedarf gem. § 12 I HGB der öffentlichen Beglaubigung der geleisteten Unterschriften. Dazu müssen alle Unterlagen gem. § 8 V GmbHG, § 12 II HGB in elektronischer Form an das Registergericht übermittelt werden. Zur Vereinfachung des Gerichtsverkehrs empfiehlt es sich, die Anmeldung in deutscher Sprache erfolgen zu lassen.

Der Pflichtinhalt der Anmeldungen muss folgende Angaben enthalten:

–  Angabe der Gesellschaft mit Sitz und Firma.
–  die Versicherung über die Kapitalaufbringung gem. § 8 II GmbHG.
–  die Versicherung, dass für den Geschäftsführer keine Ausschlussgründe gem. §8 III GmbHG vorliegen.
–  eine inländische Geschäftsanschrift.
–  Angaben zur Vertretungsregelung.
–  bei Hin- und Herzahlungsabreden als Teil der Einlagenerbringung deren Grundlagen gem. § 19 V GmbHG.

Satzung der GmbH (Pflichtbestimmungen nach § 3 GmbHG) Firma (§§ 3 I Nr. 1, 4 GmbHG)

Die Namenswahl steht i. R. d. § 18 HGB den Gründern frei. Zwingend ist dabei nur die Beifügung des Rechtformzusatzes.

Sitz der Gesellschaft (§§ 3 I Nr. 1, 4a GmbHG)

Der Sitz der Gesellschaft kann im Inland von den Gesellschaftern frei bestimmt werden. Auch wenn eine deutsche GmbH ausschließlich im Ausland ihrer Geschäftstätigkeit nachgeht, benötigt sie einen statuarischen Sitz im Inland. Der Sitz kann nur in einer einzigen Gemeinde gewählt werden. Ein Doppelsitz ist unzulässig.

Unternehmensgegenstand (§ 3 I Nr. 2 GmbHG)

Aus dem Gesellschaftsvertrag muss „in groben Zügen“ der Geschäftsbereich der Gesellschaft hervorgehen (vgl. BGH, NJW 1981, 682). Der Wirtschaftsverkehr sollte hierin den Geschäftszweig erkennen können.

Stammkapital (§§ 3 I Nr. 3, 5 I GmbHG)

Der Betrag des Stammkapitals ist aus der Summe aller Geschäftsanteile zu bilden und muss mindestens 25.000 € betragen. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten.

Geschäftsanteile (§§ 3 I Nr. 4, 5 II bis IV GmbHG)

Der Satzung muss eine präzise Zuordnung der Geschäftsanteile zu dem Gesellschafter entnommen werden können. Sacheinlagen müssen gem. § 5 IV GmbH dem Nennbetrag des Geschäftsanteils im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. D. h. der Anrechnungsbetrag präzise benannt werden.

Unsere Dienstleistung umfasst die Herstellung sämtlicher notarieller Unterlagen für den Gründungsakt einer GmbH, so wie Entwurf der Satzung, Gesellschafterliste, Gründungsurkunde etc.