Gründung Aktiengesellschaft

I. Bargründung

1. Gründungsprotokoll

Die Abfassung eines Gründungsprotokolls und die Feststellung einer Satzung ist ebenso wie die notarielle Beurkundung nach § 23 AktG erforderlich. Dabei ist die gleichzeitige Anwesenheit der Gründer nicht erforderlich. Der Notar wird bei nacheinander abgegebenen Beitrittserklärungen ein einheitliches Protokoll anfertigen. Die Satzung wird mit der letzten Unterzeichnung wirksam festgestellt.

a) Inhalt des Gründungsprotokolls

Die Erstellung erfolgt inhaltlich nach den Vorgaben des § 23 Abs. 2 AktG sowie die Feststellung der Satzung.

Im Einzelnen:

aa) Gründer

Zunächst sind nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 AktG in der Gründungsurkunde die Gründer anzugeben. Dabei ist eine Einmanngründung zulässig. Gründer kann jede natürliche oder juristische Person sein.

bb) Aktienart / Aktiengattung

Nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG ist bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und ggf. die Aktiengattung der einzelnen Gründer anzugeben. Dagegen lässt § 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG bei Stückaktien die Angabe ihrer Zahl sowie ihres Ausgabebetrags und ggf. die Gattung genügen. Nach § 10 Abs. 5 AktG kann das Recht auf Verbriefung der Aktien in der Satzung ausgeschlossen werden.

cc) Einzahlungsbetrag

Gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist der eingezahlte Grundkapitalbetrag anzugeben. Nach der vorherrschenden Meinung ist dies der auf das Grundkapital wirklich eingezahlte Betrag und bei Ausgabe der Aktien gegen Agio auch das volle Aufgeld. Trotzdem empfiehlt es sich, in das Gründungsprotokoll eine Bestimmung über die bis zur Eintragung einzuzahlenden Beträge aufzunehmen.

b) Feststellung der Satzung

Weiter muss das Gründungsprotokoll die Satzung enthalten. Hierbei sind die Mindestangaben des § 23 Abs. 3 AktG zu beachten. In der Gründungssatzung ist dabei der einem Aktionär oder einem Dritten für seine Mitwirkung an der Gründung eingeräumte Sondervorteil. Des Weiteren nach § 26 Abs. 2 AktG die Gesamtsumme des von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwandes.

c) Mängel und Änderung der Gründungssatzung

Die Änderung einer einmal festgestellten Satzung der Gesellschaft nach deren Gründung ist als Änderung des Gründungsstatuts zu betrachten und bedarf des einstimmigen Beschlusses und der Zustimmung aller Gründer. Ebenso ist eine Änderung der Gründungssatzung erforderlich, wenn vor der Einbringung der Gesellschaft ein Aktionärswechsel erfolgen soll.

d) Bestellung des ersten Aufsichtsrates

Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft zu bestellen, § 3 Abs. 1 AktG. Die Bestellung bedarf der notariellen Beurkundung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 AktG. In der Regel erfolgt sie zusammen mit der Feststellung der Satzung und der Übernahme der Aktien im Gründungsprotokoll. Dem ersten Aufsichtsrat gehören ausschließlich Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner an, § 30 Abs. 2 AktG. Der Aufsichtsrat muss mindestens aus drei Mitgliedern oder einer höheren Zahl bestehen, die ebenso durch drei teilbar ist.

e) Bestellung des Abschlussprüfers

Ebenso wie die Bestellung des Aufsichtsrats ist von den Gründern nach § 30 Abs. 1 AktG die Bestellung des Abschlussprüfers erforderlich. Diese ist vom Notar ebenfalls im Gründungsprotokoll festzustellen. Die Bestellung des Abschlussprüfers ist jedoch keine Eintragungsvoraussetzung.

f) Bestellung des ersten Vorstands

Gem. § 30 Abs. 4 AktG bestellt der Aufsichtsrat den ersten Vorstand. Die Bestellung darf höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen, § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG. Eine notarielle Beurkundung ist hierfür nicht erforderlich.

2. Berichte / Prüfungen

a) Gründungsbericht der Gründer

Gem. § 23 Abs. 1 AktG sind die Gründer dazu verpflichtet, einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten. Hierin sind meist die wesentlichen Feststellungen des Gründungsprotokolls zu finden. Daneben muss er angeben, ob Aktien für Rechnung eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied übernommen wurden. Der Bericht ist von allen Gründern persönlich zu unterschreiben.

b) Gründungsprüfung durch den Vorstand, Aufsichtsrat und Gründungsprüfer

Gem. § 34 Abs. 2 AktG haben auch der Vorstand und Aufsichtsrat einen schriftlichen Gründungsbericht zu erstellen. Hierin muss ebenfalls der Hergang der Gründung enthalten sein. Des Weiteren muss er prüfen, ob die Angaben der Gründer bzgl. Aktienübernahme und Einlageleistung sowie zu den Festsetzungen nach § 26 AktG zutreffend sind. Der Prüfungsbericht muss von allen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats persönlich unterzeichnet werden.

c) Externe Gründungsprüfung

Einer besonderen Gründungsprüfung durch externe Prüfer bedarf es, wenn ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört, oder wenn bei der Gründung Aktien für Rechnung dieser Person übernommen wurden. Maßgebend ist hierfür der Zeitpunkt der Registereintragung.

d) Inhalt der Gründungsprüfung

Der Prüfungsinhalt und –maßstab ergibt sich aus § 34 Abs. 1 AktG. Zunächst ist die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und die Festsetzungen nach §§ 26, 27 AktG richtig und vollständig sind. Danach sind die Werthaltigkeit von Sacheinlagen und Sachübernahmen zu prüfen.

e) Fehlende Gründungsprüfung

Fehlt die Gründungsprüfung oder wird sie durch die falschen Personen durchgeführt, stellt dies ein Eintragungshindernis nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AktG dar. Wird die Gesellschaft dennoch eingetragen, ist sie vollwirksam entstanden. Die fehlende Prüfung ist kein Nichtigkeitsgrund nach § 275 AktG. Möglicher Weise können Schadensersatzansprüche oder eine Strafbarkeit bestehen.

f) Gründungsprüfung durch den Notar

Anstelle eines externen Gründungsprüfers kann in der Regel auch ein Notar im Auftrag der Gründer die Gründungsprüfung übernehmen. Zuständig ist dann allein der Notar, welcher die Gründung der Gesellschaft und deren Satzung beurkundet hat. Die hierfür anfallende Gebühr richtet sich nach § 147 Abs. 2 KostO.

3. Anmeldung

a) Verpflichtete

Die Anmeldung erfolgt von allen Gründern, allen Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates und des Vorstands zur Eintragung beim dem für ihren Sitz zuständigen AG, § 36 Abs. 1 AktG. Alle Unterschriften sind notariell zu beglaubigen, § 12 Abs 1 HGB. Eine Vertretung ist nach herrschender Meinung nicht zulässig. Die Anmeldung erfolgt im Namen der Vor-AG, und nicht im Namen der Gründer.

b) Voraussetzung

Eine Eintragung in das Handelsregister ist bei der Bargründung erst dann möglich, wenn der im Gründungsprotokoll oder später eingeforderte Geldbetrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist.

c) Inhalt

Der Inhalt der Handelsregisteranmeldung ist in § 37 AktG aufgeführt.

4. Eintragung in das Handelsregister

Gem. § 38 Abs. 1 AktG prüft das Handelsregister, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Dies erfolgt grundsätzlich nur durch eine Plausibilitätsprüfung. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, ist die Eintragung abzulehnen. Die Eintragung selbst erfolgt anderenfalls nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 AktG. Bekannt gegeben wird sie mit ihrem gesamten Inhalt sowie den weiteren, in § 40 AktG erwähnten Angaben im Bundesanzeiger, § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 HGB.

II. Sachgründung / Sachübernahme (Besonderheiten)

1. Festsetzung in der Satzung und Einbringung
a) Sacheinlage / Sachübernahme
Bei einer Sacheinlage bringt der Gründer statt einer Bareinlage zu einem bestimmten Wert Vermögensgegenstände als Gegenleistung für die von ihm übernommenen Aktien ein.
Bei der Sachübernahme werden zwar auch Vermögensgegenstände eingebracht, der Einbringende erhält jedoch als Gegenleistung keine Beteiligung an der Gesellschaft, sondern eine andere Gegenleistung. Hiernach muss der Einbringende nicht notwendigerweise zu den Gründern gehören.

b) Festsetzung in der Satzung

Nach § 27 Abs. 1 AktG müssen über den notwendigen Inhalt des § 23 AktG hinaus zusätzliche Festsetzungen aufgenommen werden:

– der Gegenstand der Sacheinlage.

– die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt.

– der Nennbetrag.

– bei Sachübernahme die zu gewährende Vergütung.

Darüberhinaus müssen keine weiteren Angaben gemacht werden. Ausreichend ist die Angabe des Ausgabebetrags der zu gewährenden Aktien.

c) Gegenstand der Sacheinlage

Als Sacheinlage werden in § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG solche Einlagen bezeichnet, die nicht durch Einzahlung des Nennbetrags oder des höheren Ausgabebetrags der Aktien in Geld zu leisten sind. Einlagen sind deshalb als Sacheinlagen zu werten, wenn sie nicht durch Zahlung erbracht werden.

d) Leistungszeitpunkt

Der Zeitpunkt der Leistung der Sacheinlage bzw. Sachübernehme richtet sich nach den Vorgaben aus § 36a Abs. 2 AktG. Sacheinlagen sind grundsätzlich vollständig vor Registeranmeldung zu leisten, § 36a Abs. 2 Satz 2 AktG.

2. Bestellung des Aufsichtsrates

Bei der Bestellung des ersten Aufsichtsrates sind im Fall einer Sachgründung dann die Sondervorschriften des § 31 AktG zu beachten, wenn Gegenstand der Sacheinlage oder Sachübernahme die Einbringung oder Übernahme eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens ist.

3. Berichte / Prüfungen

a) Gründungsbericht der Gründer

Nach § 32 Abs. 2 AktG müssen im Bericht der Grunder bei einer Sachgründung zusätzlich die wesentlichen Umstände dargelegt werden, von denen die Angemessenheit der Leistung in der Gesellschaft für die Sacheinlagen oder Sachübernahmen abhängt.

b) Gründungsbericht von Vorstand, Aufsichtsrat

Nach § 32 Abs. 2 AktG sind in dem von Vorstand und Aufsichtsrag zusätzlich Angaben darüber zu machen, ob die Festsetzung in der Satzung über die Sacheinlagen oder Sachübernahmen richtig und vollständig sind und ob der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien erreicht, bzw. ob der Wert der Sachübernahmen der dafür zu gewährenden Verfügung entspricht, § 34 Abs. 1 AktG.

c) Externe Gründungsprüfung

Bei der Sachgründung ist eine externe Gründungsprüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG obligatorisch. Der Gegenstand ist dabei mit demjenigen von Vorstand und Aufsichtsrat überein. Eine Gründungsprüfung durch den Notar scheidet bei der Sachgründung jedoch aus.

4. Handelsregisteranmeldung

Hier bei sind folgende Zusätze zu beachten:

–  Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AktG muss in der Anmeldung erklärt werden, dass die Voraussetzungen des §§ 36 Abs. 2, 36a Abs. 2 AktG über die Leistung der
Sacheinlage erfüllt sind. Des Weiteren auch, dass der Wert der Sacheinlage dem geringsten Ausgabebetrags entspricht, § 36a Abs. 2 Satz 3 AktG.

– Wenn der Einlagegegenstand eine Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung ist, so ist zu versichern, dass der betreffende Gegenstand von der Gesellschaft genutzt werden kann.

– Die Verträge, welche den Festsetzungen der Sacheinlage zugrunde liegen, § 37 Abs. 4 Nr. 2 AktG.

– Der Gründungsprüfungsbericht, § 37 Abs. 4 Nr. 4 AktG.

5. Handelsregistereintragung

Hier besteht die Besonderheit im Gegensatz zur Bargründung darin, dass das Gericht die Eintragung der Gesellschaft ablehnen kann, wenn die Gründungsprüfer erklären, dass der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht nur unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag zurückbleibt.

Gegenstand unserer Dienstleistung ist, je nach gewünschter Gründungsform, also Bar-/Sachgründung, die entsprechenden Vorbereitungshandlungen mit entsprechendem Entwurf der notariellen Dokumente zur Gründung und Anmeldung beim zuständigen Handelsregister.