KG-Gründung

Allgemeines

Eine Gesellschaft zum Handelsgewerbebetrieb unter einer gemeinschaftlichen Firma mit Haftungsbeschränkungen nach § 161 I HGB ist eine KG. Ohne Haftungsbeschränkungen ist sie eine OHG.

In die Firma muss gem. § 19 I Nr. 2, 3 HGB die Rechtsformbezeichnung (KG) ausgeschrieben oder allgemein verständlich abgekürzt aufgenommen werden.
Die Firma darf nach § 18 II HGB keine Angaben, die geeignet sind, über in Verkehrskreisen wesentliche geschäftliche Verhältnisse zu täuschen, enthalten (sog. Irreführungsverbot). Hierbei ist entscheidend, ob die gesamte Gruppe von Adressaten des Verkehrskreises getäuscht werden kann. Die Täuschung einzelner Personen ist dagegen nicht ausreichend. Zusätzlich muss die Täuschung auch eine gewisse Bedeutung für den Verkehrskreis haben.
Daneben gilt das Gebot der Firmenunterscheidbarkeit (§ 30 HGB), daraus folgt, dass jede Firma sich von bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss.
Nach dem Handelsrechtsreformgesetz 1998 dürfen nun auch Kommanditisten im Firmennamen geführt werden.

Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Ausnahmen bestehen bei der Gründung einer besonderen Erwerbs- oder Veräußerungspflicht einer Immobilie. Hier besteht dann gem. § 311b BGB eine Beurkundungspflicht.

Gesellschafter

Jede natürliche oder juristische Person kann Gesellschafter einer KG sein, also auch eine OHG oder eine KG. Dieser Grundsatz gilt für persönlich haftende Gesellschafter als auch für Kommanditisten. Dagegen kann eine Erbengemeinschaft niemals als Komplementär oder Kommanditist an einer KG beteiligt sein.

Entstehung der KG

Bei der Entstehung müssen drei verschiedene Zeitpunkte unterschieden werden:

1. Wirksamwerdung des Gesellschaftsvertrags

Wann dieser wirksam wird, richtig sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Wenn dort nichts anderes bestimmt ist, entsteht sie im Zweifelsfall mit dem Gesellschaftsvertragsabschluss. Zwischen der Entstehung der Gesellschaft mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der „Umwandlung“ in eine Handelsgesellschaft stellt die Gesellschaft eine GbR dar. Der Gesellschaftszweck muss dabei der Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma sein (§§ 105, 161 II HGB). Dazu darf das Gewerbe kein Kleingewerbe sein und muss auf Antrag des Gewerbebetreibenden in das Handelsregister eingetragen werden. Ein Kleingewerbe stellt dabei jedes Gewerbe dar, dass nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit keine kaufmännische Einrichtung erfordert. Zum Zeitpunkt der Gründung braucht es mindestens einen Kommanditisten und einen voll haftenden Komplementär.

2. Entstehung der Gesellschaft als selbstständiger Rechtsträger

Gem. §§ 123 II, 161 II HGB kann die KG (auch ohne Eintragung im Handelsregister) im Außenverhältnis auch durch einen vorzeitigen Geschäftsbeginn entstehen. D.h. betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 II HGB entsteht die KG im Verhältnis zu Dritten bereits mit der Aufnahme dieses Geschäftsbetriebs. Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft nach außen als Gesellschaft in Erscheinung tritt und das getätigte Geschäft ihr zuzurechnen ist. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn im Namen der Gesellschaft und mit Vollmacht der Gesellschafter gehandelt wird.
Alle Gesellschafter müssen dem Geschäftsbeginn jedoch ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln zugestimmt haben.

3. Anwendung von KG-Recht

Gem. §§ 123 I, 161 II HGB richtet sich dieser Zeitpunkt grundsätzlich nach der Eintragung im Handelsregister. Ausnahmen: siehe oben.

Anmeldung zum Handelsregister

Die Gesellschafter müssen die KG im Handelsregister eintragen lassen. Sie wirkt allerdings rechtsbezeugend (deklaratorisch) und nicht etwa rechtsbegründend (konstitutiv). Die Eintragung muss durch die Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten erfolgen. Bis zur Eintragung haftet der Kommanditist grundsätzlich über seine Einlagesumme hinaus mit seinem gesamten Vermögen, also gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter (§ 176 HGB).

Für die Ersteinanmeldung sind folgende Angaben erforderlich:

–  Firmenname und Rechtsform
–  Gesellschaftssitz
–  Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte der Gesellschafter
–  Namen, Geburtsdaten und Wohnorte der Kommanditisten
–  Betrag der Einlage eines jeden Kommanditisten
–  Geschäftsgegenstand
–  ggf. Erteilung der Prokura
–  inländische Geschäftsanschrift

Wichtig zur Beachtung auch nach der Eintragung

Folgende Vorgänge sind auch nach der Ersteintragung eintragungspflichtig:

–  Änderung betreffend die Firma und den Sitz
–  der Eintritt neuer Gesellschafter
–  Änderungen im Hinblick auf die Vertretungsmacht
–  Ausscheiden von Gesellschafter
–  Zweigniederlassungen
–  Haftungsausschlüsse bei Eintritt eines Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmanns
–  die Auflösung der Gesellschaft

Unsere Dienstleistung umfasst den Entwurf eines KG-Gesellschaftvertrages und die entsprechenden notariellen Dokumente zur Anmeldung der KG im Handelsregister und die Vereinbarung eines Notartermins.