Notarielle Ehefolgenvereinbarung

Durch eine Scheidungsvereinbarung regeln Ehegatten bei einer konkreten Scheidungsabsicht ihre Rechtsbeziehung. Hierin werden typischerweise die Beendigung des Güterstandes, die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens mit Verteilung der Schulden sowie die Abgeltung des Zugewinnausgleichs beim gesetzlichen Güterstand, der nacheheliche Unterhalt der Ehegatten, Trennungsunterhalt, der Kindesunterhalt, die Verteilung des Hausrats und der Ehewohnung, die elterliche Sorge der gemeinsamen Kinder und der Versorgungsausgleich geregelt.

Durch die Scheidungsvereinbarung können Kosten gespart, sowie die mitunter sehr lange dauernde gerichtliche Entscheidung vorweggenommen werden.

Aus § 311b Abs. 1 BGB können sich Formerfordernisse ergeben, sofern Grundbesitz vorhanden ist. Ebenso bestehen bei der Abgabe von Erb- oder Pflichtteilsverzichten nach § 2348 BGB Beurkundungspflichten.

Entscheidend für die Scheidungsvereinbarung ist grundsätzlich die Unterscheidung zwischen (a) den güterrechtlichen Ansprüchen, die mit der Beendigung des Güterstands entstehen und (b) den güterstandsunabhängigen Ansprüchen, hierin insbesondere den schuldrechtlichen Ansprüchen, wie den gesamtschuldnerischen Ausgleichspflichten (§ 426 BGB), den Gesamtgläubigerausgleich (§ 430 BGB), den Schenkungswiderruf (§§ 530 f. BGB), den Wertersatz- und Aufwendungsansprüchen (§§ 812, 670 BGB), den Ansprüchen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder der Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB), den Ausgleichsansprüchen bei Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft oder des besonderen familienrechtlichen Vertrages.

Gegenstand unserer Dienstleistung ist der Entwurf einer Ehefolgenvereinbarung, abgestimmt nach den Vorgaben von den Wünschen Ihrerseits.