Notarieller Schenkung zu Lebzeiten (Grundstück/Haus/Wohnung)

1. Grundlagen:

  • Bei einer Grundstücksschenkung besteht das Formerfordernis des § 311b Abs. 1 BGB. Hiernach bedarf der gesamte Vertrag der notariellen Beurkundung.
  • Durch eine zu Lebzeiten verübte Übertragung verliert der Übergeber die Verwertungs- und Verfügungsbefugnis für das übertragene Grundstück.
  • Dieser Grundsatz kann jedoch vertraglich modifiziert werden.

2. Sicherungsmöglichkeiten:

  • Wohnungsrecht
  • Das Wohnrecht gewährt dem Berechtigen in der übertragenen Immobilie die Befugnis – auch unter Ausschluss des Eigentümers – bestimme Räume weiter zu nutzen.
  • Ein zusätzliches Wohnrecht an einem selbständigen Grundstück (z. B. ein Gartengrundstück) muss ein selbständiges Recht, i. d. F. ein Nutzungsrecht in Form einer persönlichen Dienstbarkeit bestellt werden.
  • Gem. § 1093 Abs. 2 BGB kann der Berechtigte Familienangehörige in die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räumlichkeiten aufnehmen.
  • Entstehende Unterhaltskosten hat der Berechtigte zu tragen.

3. Nießbrauchsrecht:

  • Durch das Nießbrauchsrecht hat der Nießbraucher gem. § 1030 BGB das Recht, sämtliche Nutzungen des mit dem Nießbrauchsrecht belasteten Gegenstandes zu ziehen.
  • Dadurch steht ihm das Recht den Gegenstand selbst zu nutzen aber auch zu verpachten oder zu vermieten zu. Hieraus resultierende Miet- oder Pachtzinsen stehen dem Nießbraucher zu.
  • Hierdurch kann eine regelmäßige Zahlung eines feststehenden oder variablen Geldertrages – z. B. zur Finanzierung seiner Altersversorgung – vereinbart werden.
  • Gem. § 759 BGB versteht man unter Leibrente der Höhe nach gleichbleibende, in gleichmäßigen Zeitabständen wiederkehrende Zahlungen, deren Laufzeit i. d. R. von der Lebenszeit des Berechtigten abhängig ist.
  • Im Unterschied zur Leibrente liegen der dauernden Last variable Bemessungen zugrunde.
  • Zur Unterhaltssicherung muss die Leistung wertgesichert sein. Als geeigneter Maßstab kann dabei der Verbaucherpreisindex dienen. Durch ihn soll die Kaufkraft der Geldzahlung gleich bleiben. Dies kann in einer Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel geregelt werden.
  • Die Zahlungsverpflichtung kann durch eine Rentenreallast (Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, persönlicher Anspruch gegen den Eigentümer, persönlicher Anspruch auf Zahlung der Leibrente) abgesichert werden.

4. Wart- und Pflegeverpflichtung:

  • Eine Pflege durch den Erwerber kann durch eine Wart- oder Pflegevereinbarung geregelt werden.
  • Gem. § 613 Satz 1 BGB ist eine solche Verpflichtung grundsätzlich höchstpersönlich zu erbringen. Es empfiehlt sich daher eine Regelung zu treffen, dass diese Leistung auch durch Dritte erbracht werden kann.

5.  Rückforderungsrecht:

  • Durch eine Rückforderungsklausel kann der Erwerber beim Eintritt bestimmter Umstände (wie z. B. Insolvenz, Tod, Belastung oder Veräußerung des Grundstücks, Scheidung der Ehe,…) verpflichtet werden, den übertragenen Gegenstand auf den Übergeber zurück zu übertragen.

Unsere Dienstleistung umfasst die Überlassung eines entsprechenden Schenkungsvertrags mit den von Ihnen ausgewählten Sondervereinbarungen, so z. B. Wohnrecht, Nießbrach etc. Die Unterlagen umfassen auch sämtliche erforderlichen Erklärungen zur Bewirkung der Umschreibung im Grundbuch.