Sitzverlegung einer GmbH

Änderung des Gesellschaftsvertrages einer eingetragenen GmbH hinsichtlich ihres Sitzes muss notariell beurkundet werden. Die Verlegung des statuarischen Sitzes der GmbH an einen ausländischen Ort ist dabei nicht eintragungsfähig. Ein dahingehender Beschluss ist entweder nichtig oder er führt zur Auflösung der Gesellschaft. Nach der Reform des § 4a GmbHG können aber trotz inländischem Sitz sämtliche Aktivitäten im Ausland vollzogen werden.

Unsere Dienstleistung umfasst die Vorbereitung des Gesellschafterbeschlusses und die Vorbereitung der notariellen Dokumente zum Vollzug der Sitzverlegung der GmbH beim Handelsregister.