Sitzverlegung einer KG

Die Sitzverlegung einer KG ist durch alle Gesellschafter und die Kommanditisten zum Handelsregister anzumelden.

Sofern die materiellen Sitzanforderungsbestimmungen der §§ 161 Abs. 2, 106 Abs. 1 und 2 HGB nicht erfüllt sind muss die Sitzeintragung unterbleiben. Danach ist der Sitz nach dem Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung – in der Regel ist dies der Sitz der Geschäftsführung – zu bestimmen.

Gegenstand unserer Dienstleistung ist der Entwurf der notariellen Dokumente, die bei einer Sitzverlegung einer KG erforderlich sind, insbesondere die Anmeldung zum Handelsregister.