Testamente

1. Allgemeines:

Vorschriften: §§ 2229 bis 2233 BGB (Errichtung eines Testaments), 2265 bis 2267 BGB (gemeinschaftliches Testament), 2274 bis 2276 BGB (Erbvertrag), §§ 27 bis 35 BeurkG.

2. Persönliche Errichtung:

  • Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
  • Jede Vertretung (rechtsgeschäftlich, wie auch gesetzlich) ist daher ausgeschlossen (§ 2064 BGB).

3. Erforderliche Geschäftsfähigkeit:

  • Der Notar soll gem. § 28 BeurkG seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken. Ein Minderjähriger kann ein Testament erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres errichten. Dies muss durch eine offene Schrift oder eine Erklärung vor einem Notar erfolgen. Testierunfähig sind Personen, welche aufgrund krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen bei der Errichtung ihres Testaments nicht in der Lage sind, die Bedeutungen einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. (§ 2229 Abs. 4 BGB)
  • Voraussetzung für die Bejahung der Testierfähigkeit ist, dass sich der Erblasser bei der Errichtung über die Tragweite seiner Anordnungen und deren Auswirkungen ein klares Urteil gebildet hat.

4. Verfügungs-/ Testamentsarten:

  • Dem Erblasser stehen verschiedene Arten der Gestaltung seines letzten Willens zur Verfügung.
    Notarielles Testament: Hier erklärt der Erblasser mündlich oder durch Übergabe eines Schriftstücks dem Notar seinen letzten Willen. Der Notar beglaubigt daraufhin das Testament und lässt sich die von ihm angefertigte Niederschrift bestätigen. Des Weiteren prüft der Notar die Testierfähigkeit des Erblassers. Bei einer späteren Anfechtung fungiert der Notar als Zeuge für die Echtheit des Testaments sowie die Testierfähigkeit. Das Testament wird amtlich verwahrt.
  • Eigenhändiges Testament: Zur wirksamen Errichtung des Testaments muss der Erblasser dieses zwingend handschriftlich zu Papier bringen und eigenhändig unterzeichnen. Hieraus sollte die Identität des Erblassers, sowie Zeit und Ort eindeutig zu entnehmen sein. Die Unterschrift sollte die Niederschrift abschließen. Daher ist ein eventueller Nachtrag erneut zu unterschreiben.
  • Gemeinschaftliches Testament: Hierdurch können Ehegatten, sowie eingetragene Lebenspartnerschaften ihren letzten Willen in einem gemeinsamen Testament niederschreiben. Es genügt die einmalige handschriftliche Niederschrift. Unterschreiben müssen jedoch beide Beteiligte.
  • Als eine Unterart des gemeinschaftlichen Testaments soll das sog. „Berliner Testament“ dazu dienen, dass nach dem Tod eines Ehegatten / Lebenspartner dessen gesamtes Vermögen dem überlebenden Teil zufällt. Stirbt dann dieser, soll ein von Dritter Schlusserbe des gesamten Nachlasses werden.
  • Behindertentestament: Durch eine spezielle Gestaltung des Testaments können auch geistig oder körperlich Behinderte bedacht werden. Insbesondere ist dabei an folgende Behinderungen zu denken: Unfähigkeit seinen Namen zu schreiben, Leseunfähigkeit, Taubheit des Erblassers, Stummheit des Erblassers.
  • Erbvertrag: Da diese Form gleichzeitig eine Verfügung von Todes wegen (Testament) sowie einen Vertrag darstellt, sind die Vertragspartner mit Vertragsschluss vertraglich gebunden. Hierdurch beschränken sie sich in ihrer Testierfreiheit. Hierbei ist die Hinzuziehung und Anwesenheit eines Notars nötig.

Gegenstand unserer Dienstleistung ist der Entwurf eines des von Ihnen gewünschten Testaments, namentlich in Form eines notariellen Testaments, eines Behindertentestaments oder eines Ehevertrags. Die genaue Abfrage dessen, was Ihrerseits gewünscht ist, erfolgt persönlich im Rahmen der weiteren Abwicklung. Enthalten ist auch die Vereinbarung eines Notartermins.