Umwandlungsrecht

1. Umwandlungsarten

a. Verschmelzung:

Die Verschmelzung ist die wichtigste im UmwG vorgesehene Umwandlungsform. Sie kommt in der Praxis am häufigsten vor. Die Regelungen der anderen Umwandlungsformen verweisen im Weiteren auf die Grundsätze des Verschmelzungsrechts.

Charakteristisch für die Verschmelzung sind:

  • Verbindung von min. zwei Rechtsträgern
  • Übergang aller Aktiva und Passiva (Gesamtrechtsnachfolge)
  • Das Vermögen geht als Ganzes auf den übernehmenden oder neu gegründeten Rechtsträger über.
  • min. ein liquidationslos erlöschender Rechtsträger (zwingend)
  • min. ein neu zu bildender Rechtsträger
  • Gewähr der Anteile oder Mitgliedschaften des neuen, übernehmenden Rechtsträgers: Den Anteilseignern werden gleichwertige Anteile oder Mitgliedschaften an dem aufnehmenden bzw. neu entstehenden Rechtsträger gewährt. Der Übergang der Anteile erfolgt dabei kraft Gesetzes.
  • Das mitgliedschaftliche Verhältnis der Gesellschafter endet mit dem Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers. Durch das neue Rechtsverhältnis wird es fortgesetzt. Durch die „Kontinuität der Mitgliedschaft“ bleiben alle Rechte und Pflichten aus der alten Mitgliedschaft im selben Umfang nun auch im neuen Mitgliedschaftsverhältnis bestehen.
  • Nicht verschmelzungsfähig sind insb. die GbR, der nichtrechtsfähige Verein, die Erbengemeinschaft, die Stille Gesellschaft und die Stiftung. Ebenso gilt dies für die Vor-GmbH sowie die Vor-AG.

Verschmelzungsvertrag:

  • Der Verschmelzungsvertrag wird durch die Vertretungsorgane entsprechend den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen abgeschlossen.
  • Aus dem Katalog des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 9 und Abs. 2 UmwG ergibt sich der zwingende Inhalt des Vertrages
  • Der Vertrag ist gem. § 6 UmwG zu beurkunden. Ein eventueller Formmangel wird jedoch durch die Eintragung geheilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 UmwG).

b. Spaltung:

Dieser Umwandlungsvorgang ist spiegelbildlich zur Verschmelzung. Hierbei soll Gesellschaftsvermögen ganz oder teilweise auf eine oder mehrere andere Gesellschaften aufgeteilt werden. Diese Übertragung geschieht im Wege der Sonderrechtsnachfolge.

Gem. § 123 UmwG ergeben sich folgende Spaltungsarten:

  • Aufspaltung: Hierbei wird das gesamte Vermögen auf mehrere neue oder bereits bestehende übernehmende Rechtsträger unter Auflösung des übertragenden Rechtsträgers und unter Gewähr von Anteilen an den neuen Rechtsträgern an die Anteilsinhaber des übertragenen Rechtsträgers übertragen.
  • Abspaltung: Der übertragende Rechtsträger gibt einzelne Vermögensteile auf einen oder mehrere neue oder übernehmende Rechtsträger ab. Dies geschieht unter Anteilsgewährung an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers. Der übertragende Rechtsträger bleibt – anders als bei der Aufspaltung – erhalten.
  • Ausgliederung: Hierbei überträgt der übertragende Rechtsträger Teile seines Vermögens an einen oder mehrere neue(n) bzw. übernehmende(n) Rechtsträger unter Gewähr von Anteilen an diesem Rechtsträger selbst. Die Anteile /Mitgliedschaftsrechte werden dem übertragenden Rechtsträger als solchem gewährt.

Kombinationen:

  • Nach § 123 Abs. 4 UmwG ist auch die Kombination beider Spaltungsformen zulässig. Eine Verbindung von Abspaltung und Ausgliederung wird ebenfalls für möglich gehalten. Dagegen ist eine „verschmelzende Spaltung“ oder „mehrfache Spaltung“ unzulässig.

Im Einzelnen:

  • Aufspaltung einer GmbH zur Aufnahme auf zwei GmbH
  • Abspaltung einer GmbH zur Neugründung einer GmbH
  • Abspaltung von einer KG zur Aufnahme auf eine andere KG
  • Ausgliederung von einer AG zur Neugründung einer GmbH bzw. AG
  • Ausgliederung aus einem Vermögen einer Gebietskörperschaft

c. Formwechsel:

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist die Möglichkeit des Formwechsels nach den §§ 190 ff. UmwG interessant.
Im Unterschied zu den anderen Arten der Umwandlung bleibt beim Formwechsel die wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers vor und nach dem Formwechsel erhalten. Durch den Formwechsel soll sich lediglich die rechtliche Organisation des Unternehmensträgers ändern.

  • Ablauf des Formwechsels: Hier sind nicht mehrere Gesellschafter beteiligt. Es erfolgt keine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
  • Obwohl hier nur das Rechtskleid des Rechtsträgers gewechselt wird – die Identität bleibt bestehen – müssen hier größtenteils die Sachgründungsvorschriften in den einschlägigen Spezialgesetzen Beachtung finden.

Der Ablauf im Einzelnen:

  • Vorüberlegungen (z. B.: formwechselfähige Rechtsträger; Aufstellung einer Schlussbilanz).
  • Entwurf des Umwandlungsbeschlusses, § 192 Abs. 1 Satz 3 (z. B.: Beachtung des Mindestinhalts, Zuleitung an den Betriebsrat, Erstattung eines Umwandlungsberichts, Bestellung eines Prüfers, Vorbereitung des Umwandlungsbeschlusses durch Unterrichtungspflichten).
  • Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber.
  • Beschluss der Anteilsinhaber.
  • Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber.
  • Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses, § 195.
  • Anmeldung des Formwechsels bei den zuständigen Registern, § 198 (insb. zu beachten: Anlagen der Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung der neuen Rechtsform in den zuständigen Registern, Wirksamwerden und Wirkungen des Formwechsels, Besondere Benachrichtigungspflichten beim Rechtsträger der neuen Rechtsform).
  • Schutzsysteme für Betroffene (z. B.: Schutz der Anteilsinhaber, Schutz der Inhaber von Sonderrechten, Schutz der Gläubiger, Schutz des Rechtsverkehrs).
  • GmbH in eine GmbH & Co. KG.
  • Der Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH & Co. KG ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Neben den allgemeinen Vorschriften müssen die besonderen Regelungen der §§ 228 bis 237 UmwG beachtet werden.

Im Einzelnen:

Formwechselbeschluss:

  • Gemäß dem Grundsatz der Identitätswahrung gelangt man vorliegend zu dem umstrittenen Problem der Beteiligung der zukünftigen bzw. bisherigen Komplementär-GmbH.
    AG in eine GmbH: Für diesen Formwechsel sind insbesondere die §§ 238 bis 250 UmwG zu beachten.

d. Vermögensübertragung:

  • Die Vermögensübertragung ist in zwei Alternativen möglich, § 174 UmwG:
  • Vollübertragung (Vorbild: Verschmelzung)
  • Teilübertragung (Vorbild: Spaltung)

2. Ablauf eines Umwandlungsverfahrens:

Im Wesentlichen vollzieht sich das Umwandlungsverfahren in drei Schritten:

a. Vertrag, Plan oder Entwurf:

  • Zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Vermögens ist von den beteiligten Rechtsträgern zunächst ein Vertrag abzuschließen. Entstehen bei einer Spaltung neue Rechtsträger, ist ein Spaltungsplan vorgesehen. Die Inhalte werden dabei durch das UmwG vorgeschrieben.

b. Beschlussfassung:

  • Einen Montag vor der Beschlussfassung der geplanten Verschmelzung, Spaltung oder des Formwechsels informieren Bestimmungen des UmwG (§§ 5 Abs. 3, 126 Abs. 3 UmwG) den Betriebsrat und sollen so die Arbeitnehmer schützen.
    Der Beschluss bedarf generell der notariellen Beurkundung (es genügt jedoch die Protokollform).

c. Eintragung:

  • Die Umwandlung sowie der Vermögensübergang werden erst durch die Eintragung im zuständigen Register wirksam (§§ 19, 20, 130, 131, 202 UmwG).
    Die Eintragung erfolgt nur aufgrund einer Anmeldung durch die zuständigen Vertretungsorgane.

Gegenstand unserer Dienstleistung ist die gesamte Abwicklung der Umwandlung, die von Ihnen konkret gewünscht wird, inkl. Vereinbarung eines Notartermins.