Vereinsgründung

Vereinsgründung

I. Allgemein

Am Anfang einer Vereinsgründung steht regelmäßig eine Gründerversammlung. Hierin muss eine Satzung beschlossen werden, sowie ein Vorstand gewählt werden. Danach meldet dieser den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister an. Zuletzt findet die Eintragung im Register statt.

Zur Feststellung der Satzung sind mindestens zwei geschäftsfähige Gründer erforderlich. Dies können natürliche oder juristische Personen sein. Zur Eintragung sind jedoch mindestens sieben Mitglieder erforderlich.

Noch vor der Satzungsfeststellung kann eine Gründervereinigung in Form einer GbR bestehen. Dann besteht nach der Gründung des Vereins ein sog. Vor-Verein, welcher weitgehend den vereinsrechtlichen Vorschriften unterliegt.

II. Gründungsprotokoll

Hierin enthalten ist regelmäßig die Feststellung der Satzung des Vereins und der erste Vorstand. Dies ist jedoch nicht zwingend und kann auch in einer separaten Mitgliederversammlung erfolgen. Die Satzungsfeststellung erfordert die Einigung aller Mitglieder.

III. Satzung

Die Satzung sowie die Vorschriften der §§ 26 bis 39 BGB bestimmen die Verfassung des Vereins. In § 57 BGB werden Regelungen genannt, welche in die Vereinssatzung aufgenommen werden müssen (Muss-Vorschriften). § 58 BGB enthält dagegen sog. Soll-Vorschriften. Fehler hierbei führen dazu, dass der Verein nicht eingetragen werden darf.

Muss-Vorschriften

Hierzu gehören nach § 57 I BGB der Zweck, der Name, der Sitz des Vereins und die Absicht, diesen im Vereinsregister einzutragen.

a) Zweck des Vereins: Hierunter wird der Charakter des Vereins, das Interesse aller Mitglieder verstanden. Hierbei ist entscheidend, dass bei der Prüfung des Vereinsregisters hieraus entnommen werden kann, dass nicht ein nicht eintragungsfähiger wirtschaftlicher Verein vorliegt.

b) Name: In der Satzung ist der Name des Vereins festzulegen, § 57 Abs. 1 BGB. Er kann grundsätzlich frei gewählt werden, muss aber Kennzeichnungsfunktion haben. Des Weiteren darf der Name nicht täuschend sein und er muss sich von den Namen der an demselben Ort oder derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine unterscheiden. Der mit der Eintragung verliehene Zusatz „eingetragener Verein“ wird fester Bestandteil des Namens und muss von da an geführt werden.

c) Sitz des Vereins: Aus der Satzung muss ein bestimmter Ort in Deutschland als Sitz des Vereins hervorgehen, § 57 Abs. 1 BGB. Dabei gilt nach § 24 BGB als Sitz des Vereins der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.

d) Eintragungsabsicht: Zuletzt muss sich aus der Satzung ergeben, dass eine Eintragung des Vereins im Vereinsregister erfolgen soll.

Soll-Vorschriften

a) Ein- und Austritt der Mitglieder: In der Satzung ist festzulegen, in welcher Form und auf welchem Weg sich der Eintritt vollzieht. Ebenso müssen Regelungen über den Austritt der Mitglieder enthalten sein.

b) Beiträge: Gem. § 58 Nr. 2 BGB muss die Satzung regeln, ob und welche Beiträge zu leisten sind. Diese müssen dabei nicht in ihrer Höhe festgelegt sein.
c) Bildung und Zusammensetzung des Vorstands: Nach § 58 Nr. 3 BGB müssen Regelungen über die Bildung und die Zusammensetzung des Vorstandes enthalten sein, aus welchen hervorgeht, ob der Vorstand aus einer oder mehreren Personen besteht und wer Vorstand ist.

d) Mitgliederversammlung: Des Weiteren müssen die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, die Form der Berufung und die Beurkundung von Beschlüssen geregelt sein.

IV. Vereinsregisteranmeldung

Nach § 59 BGB hat der Vorstand den Verein zur Vereinsregisteranmeldung anzumelden. Die Anmeldung bedarf gem. § 77 BGB der notariell beglaubigten Form. Soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigen erfolgen, so bedarf die Vollmacht ebenfalls der beglaubigten Form. Der Anmeldung sind verschiedene Anlagen beizufügen: Zunächst ist die unterschriebene Satzung im Original sowie eine Abschrift hiervon beizufügen. Des Weiteren ist eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands anzuhängen.

Unsere Dienstleistung umfasst den Entwurf einer Satzung für den gewünschten Verein und Vorbereitung sämtlicher notariellen Unterlagen zur Anmeldung zum Vereinsregister, insbesondere auch die Vereinsregisteranmeldung.