Vergleichsvereinbarung

Durch einen Vergleich sollen nach § 779 Abs. 1 BGB Streite oder Ungewissheiten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens vertraglich beseitigt werden.

Bei einem Vergleich handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag. Der Vertrag muss daher aufgrund eines Streits oder einer Ungewissheit sein. Dabei muss das betroffene Rechtsverhältnis nicht tatsächlich bestehen. Ausreichend ist, dass eine der Parteien von dessen Bestehen ausgeht. Da der Vergleich in der Regel gegenseitige Verpflichtungen begründet, stellt er einen gegenseitigen Vertrag dar.

Ein Streit ist dabei das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Standpunkte hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses.

Eine Ungewissheit kann eine gegenwärtige Rechtslage, das Vorliegen bestimmter tatsächlicher Umstände, die zukünftige Rechtsentwicklung oder den zukünftigen Tatsacheneintritt betreffen.

Zweck des Vergleiches ist die Beseitigung des bestehenden Streits, der Ungewissheit oder der Unsicherheit. Dabei reicht es aus, wenn nur eine teilweise Ausräumung stattfindet.

Dieser Zweck soll über das Mittel des gegenseitigen Nachgebens erreicht werden. So müssen beide Seiten zum Einigungszweck gegenseitige Zugeständnisse machen. Die Zugeständnisse müssen weder gleichwertig noch sich auf den Streitpunkt als solchen beziehen. Insbesondere können Gegenleistungen versprochen werden, welche die eigene Position unberührt lassen. So kann auch der Verzicht auf die Anerkennung eines Titels ein Nachgeben darstellen. Auch zeitlich begrenzter Vorteil kann ein Nachgeben sein. Allein für den Fall, dass eine Partei der anderen in nichts entgegenkommt, fehlt es an einem notwendigen Nachgeben.

Für im Vergleich neu begründete Leistungspflichten stellt der Vergleich die einzige Rechtsgrundlage dar.

Damit ein Vergleich zustande kommt sind grundsätzlich die allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen entscheidend. Sein genauer Inhalt ist dabei mit Hilfe von Auslegung unter Beachtung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze und Auslegungsregeln zu ermitteln.

Unsere Dienstleistung umfasst den Entwurf einer Vergleichsvereinbarung gemäß den von Ihnen angegebenen Inhalten. Die Inhalte werden im weiteren Fortgang der Abwicklung abgerufen werden. Eine Vergleichsvereinbarung sollte deswegen notariell vorgenommen werden, weil eine notarielle Vereinbarung in Form eines Vergleiches ein Vollstreckungstitel darstellt.