Wohnungskauf

1. Allgemeines

Wohnungseigentum ist dabei gem. § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (i. d. R. dem Gebäude), zu dem es gehört.
Es besteht Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 BGB.
Des Weiteren Auflassungspflicht nach § 925 BGB.
Notwendigkeit der Grundbucheintragung

2. Besonderheiten bei Eigentumswohnungen:

  • Der Erwerber von Wohnungs- bzw. Teileigentum wird nicht nur Eigentümer einer Sondereigentumseinheit, sondern er wird vielmehr auch durch die Mitberechtigung am gemeinschaftlichen Eigentum zugleich zwingend Mitglied der Wohnungseigentümergesellschaft.
  • Gem. § 16 WEG ist der jeweilige Wohnungseigentümer zur Zahlung der Vorschüsse Verpflichtet.
  • Ein neuer Wohnungseigentümer ist wegen § 10 IV WEG ohne weiteres Zutun an den Beschluss der Wohnungseigentümer an den Verwalter gebunden.
  • Erst mit der Eintragung im Grundbuch wird der Käufer Eigentümer der Eigentumswohnung. Erst dann wird er auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Und erst dann steht ihm ein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung zu.

Unsere Dienstleistung umfasst den Entwurf eines Wohnungskaufvertrages mit den erforderlichen notariellen Erklärungen.