Besuchskosten

Erstattungsfähig sind auch die Aufwendungen, welche entstehen, dass der Verletzte von (nahen) Angehörigen im Krankenhaus besucht wird. Hierbei sind insbesondere der entstehende Verdienstausfall (Lohn- und Gehaltsausfall/ Gewinnentgang) und die Fahrtkosten (wirtschaftlichster Notwendigkeit) zu nennen.
Als nahe Angehörige gelten: Ehegatte, Eltern und Kinder des Verletzten.
Die erstattungsfähige Anzahl der Besuche richtet sich nach der zu ermittelnden medizinischen Notwendigkeit.