Erwerbsschaden

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Arbeitskraft als solche nicht als ausgleichsfähiger Vermögenswert anerkannt. Erforderlich ist vielmehr, dass durch einen vergeblichen Einsatz der Arbeitskraft ein gewinnbringender anderweitiger Einsatz dieser unterblieben ist. Entscheidend ist also lediglich der tatsächlich erfolgte Verdienst- oder Gewinnausfall. Zentraler Bestandteil des Erwerbsschadens sind die festen Bezüge des Verletzten. Ein solcher liegt bei Arbeitsnehmern vor, wenn diese zwar zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, diese jedoch nicht erbringen konnten. Im Gegensatz zu Freiberuflern und Selbständigen bemisst sich der Schaden nicht nach einer festzustellenden Gewinnminderung.