Kosten für ärztliche Behandlung

Der Schädiger hat alle unfallbedingen und angemessenen (!) Heilungskosten zu erstatten. Die Angemessenheit einer Maßnahme ist von einem Mediziner danach zu beurteilen, ob diese angezeigt und erfolgsversprechen ist. In diesem Fall ist auch eine sehr kostenintensive Therapie zu erstatten.
Unbeachtlich ist dabei, ob der Verletzte die medizinische Leistung in Anspruch genommen hätte, wenn der die Kosten hätte selbst tragen müssen.
Auch der Transport von der Unfallstelle (auch wenn diese nach Maßgabe eines Arztes (!) mit einem Hubschrauber erfolgte) zur Klinik ist auszugleichen.
Sofern der Geschädigte sich bisher privatärztlich behandeln ließ, sind auch solche Kosten zu erstatten. Dagegen kann ein gesetzlich versicherter Patient nur den kassenärztlichen Behandlungsaufwand ersetzt bekommen.