Merkantiler Minderwert

Trotz der Reparatur kann ein technischer Minderwert am KFZ verbleiben. Der Geschädigte kann Ausgleich für diesen Minderwert verlangen.
Größte praktische Bedeutung hat aber die Ersatzfähigkeit des sog. merkantilen Minderwerts. Dieser ist in der Minderung des Verkaufswerts des KFZ begründet. Dieses erleidet, trotz völliger und technisch einwandfreien Reparatur, aufgrund des ihm nun anhaftenden Etiketts „Unfallwagen“ einen den Verkaufspreis (erheblich) beeinflussenden Wertverlust.
Die Höhe des zu ersetzenden Schadens ist maßgeblich abhängig von Alter und Laufleistung des Fahrzeugs. Eine schematische Berechnung ist nicht möglich und muss im Einzelfall bestimmt werden.
Bagatellschäden wie Lack oder Karosserieschäden begründen jedenfalls keine Wertminderung.