Mietwagen

Für die Dauer der Reparatur oder der Anschaffung eines neuen Kfz hat der Unfallgeschädigte Anspruch auf die Nutzungsmöglichkeit eines anderen Kfz. Dieser muss dem beschädigten vergleichbar sein. Entscheidend ist hierfür das Fahrzeugmodell. Der Erhaltungszustand ist irrelevant.
Der geschädigte Kfz-Halter kann sich einen (vergleichbaren) Ersatzwagen mieten. Dies gilt auch in den Fällen, in welchen der Geschädigte auf einen Ersatzwagen nicht angewiesen ist, d.h. lediglich ein Zweitwagen beschäftigt wurde oder er während der Dauer der Reparatur ohnehin kein Auto benötigen würde. Problematisch sind jedoch solche Fälle, in denen ein gewerblich genutztes Fahrzeug durch ein anderes des (eigenen) Fuhrparks ersetzt werden kann.
Der Geschädigte kann selbst entscheiden, von wem er den Wagen anmietet. Zu beachten ist jedoch, dass er das preiswerteste wählt. Weitgehende „Marktforschungsmaßnahmen“ muss er allerdings nicht ergreifen.
Der Geschädigte muss sich jedoch die ersparten Betriebskosten anrechnen lassen, die er dadurch erspart, dass er das beschädigte Fahrzeug nicht nutzt.