Nutzungsausfall

Grundsätzlich ist ein pauschalierungsfähiger Vermögensschaden auch dann im „Nicht-Zurverfügungstehen“ des (privat oder geschäftlich genutzten) PKW gegeben, wenn der Geschädigte sich keinen Ersatzwagen beschafft, ihm keine zusätzlichen Kosten entstehen und er auch keine Gewinneinbuße erleidet. Voraussetzung hierfür ist, dass die im Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat. Für einen solchen sind eine Nutzungsmöglichkeit und ein Nutzungswille erforderlich.
Die Möglichkeit zur Nutzung entfällt beispielsweise dann, wenn der Geschädigte sich bettlägerig im Krankenhaus befindet. Kann der Geschädigte jedoch nachweisen, dass ein anderer (z.B. Familienmitglied) im entsprechenden Zeitraum den PKW genutzt hätte, ist die erforderliche Nutzungsmöglichkeit anzunehmen.
Beides, Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille, hat der Geschädigte zu beweisen.
Die zu erwartende Dauer für die Wiederbeschaffung eines Kfz wird regelmäßig im Sachverständigengutachten beziffert.