Reparatur

Bei geklärter Rechtslage muss der Schädiger (bzw. dessen Versicherung) die angefallenen erforderlichen Werkstattkosten ersetzen.
Erforderlich sind solche Aufwendungen, welche ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das hierin statuierte Gebot der Wirtschaftlichkeit gebietet dem Geschädigten also, den Schaden auf die Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früher gleichwertigen Zustand zu versetzen. (BGHZ 115, 375, 378)
Die Kosten, welche von einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wären, können auch vom dem Geschädigten verlangt werden, welcher im Wege der Eigenreparatur sein Fahrzeug selbst wieder in Gang setzt. Die Abrechnung erfolgt dann auf Gutachtenbasis.