Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Charakteristisch ist, dass der vorgebende Vertragspartner diese einseitig, d. h. ohne individuelle Vereinbarung in den Vertrag einbringt.

Der Gebrauch von AGB ist in den Fällen, in welchen dispositives Recht nicht, nicht ausreichend oder nur unpassend vorhanden ist zwingend notwendig. AGB nehmen hierbei eine sog. Lückenfüllerfunktion ein.

Dabei kommt es darauf an, dass der andere Vertragspartner den Sinn und Gehalt der AGB erfasst und ihm die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.

Das ist wichtig, da Unternehmen im regulären Geschäftsverkehr mit Verbrauchern – aufgrund deren häufig vorkommenden intellektuellen oder wirtschaftlichen Unterlegenheit – ihre AGB durchsetzen können. Dabei stellt ein rücksichtsloses Durchsetzen der eigenen Interessen unter Ausnutzung oben beschriebener Überlegenheit einen Missbrauch der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit dar.

Zur genauen rechtlichen Einordnung der AGB sind die §§ 305 ff. BGB heranzuziehen.

Im Einzelnen

Zunächst muss es sich um eine Vertragsbedingung i. S. d. § 305 BGB handeln. Hierunter versteht man alle Regelungen, welche sich auf den Abschluss oder den Inhalt des Vertrages beziehen. Hiervon zu unterscheiden sind Bedingungen i. S. d. § 158 BGB. Keine Rolle spielen die Rechtsnatur und Art des Vertrages. § 305 Abs. 1 BGB stellt klar, dass die äußere Erscheinungsform der AGB irrelevant ist.

Wichtig ist jedoch, dass die Vertragsbedingungen vor dem Vertragsschluss vollständig formuliert und abrufbereit sind.

Des Weiteren müssen die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sie nicht schon vorher mehrfach verwendet worden sein mussten. Eine mehrfache Verwendung muss aber beabsichtigt sein. Mehrfach bedeutet nach der Entscheidung des BGH eine mindestens dreifache Verwendung (vgl. BGH NJW 2002, 138).

Zuletzt muss der Verwender die Vertragsbedingungen an den Vertragspartner „gestellt“ haben. Hierfür muss es sich so verhalten, dass der Verwender der anderen Partei den Vertragsabschluss zu eben genau diesen Bedingungen anbietet. Eine übereinstimmende Forderung beider Parteien zur Einbeziehung oder der Vorschlag eines Unbeteiligten (z. B. eines Notars oder Maklers) erfüllt den Tatbestand des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.

Da sich der Vertragspartner in den meisten Fällen nicht die Mühe machen wird, die AGB in allen Einzelheiten zu studieren, ist in § 305c Abs. 1 BGB die Regelung der sog. „überraschenden Klauseln“ getroffen. Danach werden solche Regelungen nicht Bestandteil, die nach den vorliegenden Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen brauchte. Nach der Rechtsprechung ist dies gegeben, wenn den Klauseln ein Überrumpelungs- oder Überraschungseffekt innewohnt.

Weiter zu beachten ist der Grundsatz der Individualabrede nach § 305b BGB. Hiernach gehen individuelle Vertragsabreden der Parteien den AGB vor.

Sind AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden, müssen sie noch inhaltlich auf ihre Angemessenheit geprüft werden. Diese sog. Inhaltskontrolle richtet sich nach den Vorgaben der §§ 307 ff. BGB. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind solche Bestimmungen unwirksam, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. In den §§ 308 und 309 BGB sind Kataloge unzulässiger Klauseln aufgeführt. Deshalb sind diese vor § 307 BGB zu prüfen.

Verstößt eine AGB-Klausel gegen die §§ 307 bis 309 BGB, ist sie grundsätzlich in vollem Umfang unwirksam. Dabei bleibt nach § 306 Abs. 1 BGB der übrige Vertrag wirksam. An die Stelle dieser Klauseln treten dann gem. § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften, d. h. das zwingende und dispositive Gesetzesrecht und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Sollte ein Festhalten am Vertrag für eine Vertragspartei eine unzumutbarer Härte darstellen, wird der Vertrag gem. der sog. Härtefallregelung des § 306 Abs. 3 BGB unwirksam.