Arbeitszeugnis

Allgemeines

Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dessen Verlagen ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Dabei entsteht dieser Anspruch bereits mit dem Zugang der Kündigung, wenn der Arbeitnehmer das Zeugnis für die Stellensuche benötigt. Dem Arbeitgeber steht kein Zurückbehaltungsanspruch zu.

Des Weiteren bestehen für den Arbeitnehmer zwei Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Art des Zeugnisses:
a) Das einfache Zeugnis, welches nur Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses enthält (§ 109 Abs. 1 Satz 2 GewO, § 16 Abs. 2 Satz 1 BBiG).
b) Das qualifizierte Zeugnis, welches darüber hinaus Angaben zur Leistung und dem Verhalten des Arbeitnehmers enthält (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO, § 16 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

Inhalt

Für die Ausstellung gilt der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung. Als weiterer Grundsatz besteht aber auch die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beurteilung. Dieser (vorprogrammierte) Konflikt wird in der Praxis so gelöst, dass auf negative Aussagen verzichtet wird. Zu beachten ist dabei jedoch das Gebot der Zeugnisklarheit, welches die Verwendung von verschlüsselten Formulierungen verbietet (vgl. § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO) sowie das Gebot der Zeugniswahrheit.

Berichtigung

Der Arbeitnehmer kann auf Zeugnisberichtigung klagen. Darin muss der Arbeitgeber darlegen, dass eine unterdurchschnittliche Bewertung sachgerecht und angebracht ist, mit anderen Worten: der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast.