Architektenvertrag

Allgemeines

Der Architektenvertrag stellt ein Vertrag zwischen einem Bauherren und einem Architekten dar. In der Regel handelt es sich dabei um einen Werkvertrag (vgl. BGHZ 31, 224 = NJW 1960, 431), in welchem in detaillierter Weise die Inhalte und der Umfang der Leistungserbringung festgehalten wird.

Der Architektenvertrag ist grundsätzlich nicht formbedürftig. Es existieren jedoch Ausnahmen, etwa bei kirchlichen oder öffentlichen Auftraggebern. Im Sinne klarer Verhältnisse empfiehlt sich jedoch die schriftliche Abschließung.

In der Praxis werden solche Verträge meist nicht sofort abgeschlossen. Im Interesse beider Parteien finden meist „formlose“ Vorgespräche statt, in welchen sich der Auftraggeber durch Skizzen oder Vorentwürfen davon überzeugt, dass der Architekt die Bauabsicht bestmöglich verwirklichen kann.

Leistungen des Architekten nach § 33 HOAI:
– Grundlagenermittlung: Beratungs- und Aufklärungsfunktion des Architekten
– Vorplanung: Projekt- und Planungsvorbereitung
– Entwurfsplanung: System- und Integrationsplanung
– Genehmigungsplanung: Vorlagen für die erforderliche Genehmigungen und Anträge
– Ausführungsplanung
– Vorbereitung der Vergabe
– Mitwirken bei der Vergabe
– Objektüberwachung: Bauüberwachung
– Objektbetreuung und Dokumentation

Die Beendigung des Architektenvertrags kann durch:
– ordentliche Kündigung des Architektenvertrages,
– Kündigung aus wichtigem Grund,
– die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages oder
– den Tod einer Vertragspartei
erfolgen.