Bauvertrag

Das Bauvertragsrecht ist dem Werkvertragsrecht zuzuordnen. Aufgrund der vielschichtigen Problemgestaltungen, hat sich ergänzend eine eigene Rechtsmaterie dazu entwickelt, welche heute als privates Baurecht bezeichnet wird.

Bauverträge sind auf Bauleistungen ausgerichtet und in Folge der enthaltenen hohen Werte besonders gewichtete Anwendungsfälle des Werkvertrags.

Die Ausgangsfallgestaltung sieht so aus, dass der Bauherr, eines bereits in seinem Eigentum befindenden Grundstück, die Verträge selbst schließt. Im Einzelnen sind dies der Vertrag mit dem Architekten und ein weiterer mit dem Bauunternehmer. In der Praxis verbreitet ist auch, dass der Architekt im Namen des Bauherrn in dessen Namen Verträge abschließt.

Meist wird das Bauvorhaben im ganzen oder in einzelnen Teilen (sog. Losen) ausgeschrieben, um welche sich dann oftmals mehrere zusammengeschlossene Bauunternehmer (Arbeitsgemeinschaften in Form einer BGB-Gesellschaft) bewerben.

Die abgeschlossenen Verträge richteten sich ursprünglich nach dem Werkvertragsrecht des BGB. Dieses wird jedoch schon seit geraumer Zeit in der Praxis durch die „Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB) ergänzt.

In dieser sind zunächst allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber enthalten. Des Weiteren die allgemeingültigen technischen Standards und schließlich die allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen in VOB/B. Diese stellen keine gesetzlichen Regelungen dar, sondern sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die speziellen Bedürfnisse des Baurechts versuchen zu berücksichtigen. Die Geltung der VOB/B muss deshalb auch vertraglich vereinbart werden. Grundsätzlich unterliegt sie daher auch den §§ 305 ff. BGB (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen).