Darlehensvertrag

Allgemeines

Der Darlehensvertrag ist in § 488 Abs. 1 BGB definiert. Hiernach verpflichtet sich der Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag (Darlehen) in Höhe der gemeinsamen Vereinbarung zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist dagegen verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen.

Im Einzelnen

Nach Maßgabe der allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB wird der Darlehensvertag durch zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen geschlossen. Der geschlossene Darlehensvertrag unterliegt dabei keinem Formzwang.

Wird der Kredit vom Darlehensgeber nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so steht dem Darlehensnehmer ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu. Des Weiteren kann er Verzugszinsen verlangen. Kommt im Gegenzug der Darlehensnehmer seiner Rückzahlungspflicht nicht rechtzeitig nach, kann der Darlehensgeber nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB Ersatz des Verzögerungsschades und Verzugszinsen verlangen.

Das Darlehen wird vorrangig nach der Vereinbarung der Parteien fällig. Bei fehlender Abrede, stellt § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Kündigung des Darlehens ab. Dies kann eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung sein.