Dienstvertrag

Allgemeines

Durch einen Dienstvertrag wird der Dienstverpflichtete zur Ausführung einer Tätigkeit gegen Entgelt verpflichtet. Hierin unterscheidet sich der Dienstvertrag maßgeblich vom Werkvertrag, durch welchen ein Vertragspartner zur Erbringung eines bestimmten Erfolg verpflichtet wird. Der Dienstverpflichtete schuldet allein die Erbringung einer bestimmten Tätigkeit. Eine Entlohnung erfolgt danach auch beim Fehlschlagen seiner Bemühungen.

Vertragspflichten des Dienstverpflichteten

Die Hauptleistungspflicht des Verpflichteten besteht nach § 611 Abs. 1 BGB in der Leistung der versprochenen Dienste. Hierbei kann es sich um „Dienste jeder Art“ (§ 611 Abs. 2 BGB) handeln.

Diese Dienste müssen nach § 613 Satz 1 BGB vom Dienstverpflichteten im Zweifel persönlich erbracht werden.

Ein Dienstverhältnis stellt ein Dauerschuldverhältnis dar, sodass beide Parteien zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Interessenförderung verpflichtet sind.

Besonders zu beachten sind aufgrund ihrer großen praktischen Bedeutung die Konkurrenz- und Wettbewerbsverbote.

Der Dienstverpflichtete haftet bei Pflichtverletzungen aufgrund fehlender spezieller Gewährleistungsvorschriften nach den allgemeinen Regeln der §§ 280 ff..

Vertragspflichten des Dienstberechtigten

Die Hauptleistungspflicht des Dienstberechtigten besteht nach § 611 Abs. 1 BGB darin, dem Dienstverpflichteten die vereinbarte Vergütung zu gewähren.

Eine Vergütung gilt dabei als stillschweigend vereinbart, „wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“.

Als Nebenpflichten bestehen für den Dienstverpflichteten besondere Rücksichtnahmepflichten zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen seines Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB).